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Zu der letzteren sind vorbehältlich der Bestimmung in § 61 alle Besitzer renten-
pflichtiger Grundstücke schriftlich einzuladen.
Die Versammlung ist nur beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Besitzer
der rentenpflichtigen Grundstücke erschienen ist.
Ist diese Anzahl nicht erschienen, so ist eine anderweite Hauptversammlung nach
Maßgabe der vorstehend getroffenen Bestimmungen einzuberufen, für welche besondere
Bestimmungen über die Beschlußfähigkeit nicht gelten. Der Beschluß der Auflösung kann
nur mit zwei Drittel der in der Versammlung vertretenen Stimmen gefaßt werden.
Ist die Auflösung beschlossen, so hat der Vorstand die Bezahlung und Vernichtung
aller unverjährten Pfandbriefe und fälligen Zinsscheine, die Einziehung der Außenstände
(§18) sowie die Löschung aller Hypotheken und die Berichtigung der sämmtlichen
sonstigen Schulden herbeizuführen, auch den Beschluß der Hauptversammlung über das
etwa verbleibende Vermögen der Anstalt auszuführen.
Behufs Abzahlung der Pfandbriefe sind die letzteren unter entsprechender Anwendung
der Vorschriften in § 18 zu kündigen.
Mit Ablauf der Kündigungsfrist hört die Verzinsung der Pfandbriefe auf.
Leipzig, am 9. Mai 1893.
Erbländischer ritterschaftlicher Kreditverein im Königreiche Sachsen.
Benno Carl Rudolph von Watzdolf,
Hanns Dietrich Conrad von Trützschler,
Moritz August Wilhelm Perl,
Adolph Oswald Eulitz,
. Julius Otto Braun,
Karl Gustav Heinrich von Metzsch,
Georg Ernst von Winckler,
Ernst Frhr. von Streit,
Herrmann Heinrich Maximilian von Kospoth,
Justizrath Dr. Otto Schill, Syndikus.