für das Königreich Sachsen.
10. Stück vom Jahre 1893.
bach nach Mylau betr. S. 149. — Nr. 47. Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum zur
Herstellung einer Wagengruppirungsstelle oberhalb Krippen betr. S. 150. — Nr. 48. Verordnung, die
Aufhebung des Untersuchungszwanges für die zur Eisenbahnbeförderung nach den Nordseehäfen bestimmten
Wiederkäuer und Schweine betr. S. 151. — Nr. 49. Bekanntmachung, eine Anleihe der Stadtgemeinde
Wurzen betr. S. 152. — Nr. 50. Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum für Erweiterung
der Eisenbahnstationsanlagen in Radeberg betr. S. 152. — Nr. 51. Verordnung, die Bekanntmachung
der Prüfungsordnung für die bei der Verwaltung der Staatsschulden angestellten Büreaubeamten betr. S. 153.
Nr. 46. Verordnung,
die Enteignung von Grundeigenthum zu Erbauung einer normalspurigen
Eisenbahn vom Bahnhofe Reichenbach nach Mylau betreffend;
vom 21. Juni 1893.
Mi# Allerhöchster Genehmigung und auf Grund der in der Ständischen Schrift vom
1. April 1892 ertheilten Ermächtigung wird von dem Ministerium des Innern behufs
Erbauung einer normalspurigen Eisenbahn vom Bahnhofe Reichenbach nach Mylau an-
durch verordnet, wie folgt:
#l. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu Er-
bauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur Grenze
zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums betreffend (G.= u. V.-Bl.
S. 371 flg.) und beziehentlich soweit dieses Gesetz durch spätere Bestimmungen Abänder-
ungen erlitten hat, die einschlagenden späteren Vorschriften leiden auch Anwendung auf
den Bau der obengedachten Bahn nebst Anschlußgleisen.
6 2. Hinsichtlich des bei der Abtretung von Grundeigenthum für diese Eisenbahn
zu beobachtenden Verfahrens ist allenthalben denjenigen Bestimmungen nachzugehen,
welche in der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl.
Ausgegeben zu Dresden den 5. August 1893. 24