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S. 374) sowie beziehentlich in den zu deren Erläuterung ergangenen späteren Ver-
ordnungen enthalten sind.
83. Die Vorschriften gegenwärtiger mit Gesetzeskraft versehenen Verordnung treten
sofort mit deren Publikation in Wirksamkeit.
#6# 4. Bei dem Baue der gedachten Eisenbahn werden nach Maßgabe der genehmigten
Detailpläne außer den in der Verordnung vom 15. Mai dieses Jahres (G.= u. V.-Bl.
S. 127) genannten Fluren, weiter
Mylau und
Netzschkau
betroffen.
Dresden, den 21. Juni 1893.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch.
Gersdorf.
Nr. 47. Verordnung,
die Enteignung von Grundeigenthum für Herstellung einer Wagen-
gruppirungsstelle oberhalb Krippen an der Eisenbahnlinie Bodenbach-
Dresden betreffend;
vom 22. Juni 1893.
In Interesse der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs, insbesondere der Güterzug-
beförderung auf der Staatseisenbahn Bodenbach-Dresden, macht sich oberhalb Krippen
die Herstellung einer Wagengruppirungsstelle erforderlich. Da der gemachte Versuch, das
zu der fraglichen Herstellung erforderliche Areal freihändig zu erwerben, erfolglos ge-
wesen ist, wird mit Allerhöchster Genehmigung von dem Ministerium des Innern auf
Grund von § 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung
bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 (G.-u. V.-Bl. S. 120) andurch
verordnet, wie folgt:
& 1. Die Bestimmungen im § 1 des nurgedachten Gesetzes vom 21. Juli 1855
sind nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf die
fragliche Herstellung einer Wagengruppirungsstelle in Anwendung zu bringen.