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&2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Anlage zu beobachtenden Ver-
fahrens und der diesfallsigen Justruktion der Behörde und der Taxatoren ist allenthalben
den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom
3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374) sowie in den zu deren Erläuterung ergangenen
späteren Verordnungen enthalten sind.
&f 3. Von der in § 1 erwähnten Herstellung wird die Flur
Krippen
betroffen.
Dresden, den 22. Juni 1893.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch.
Gersdorf.
Nr. 48. Verordnung,
die Aufhebung des Untersuchungszwanges für die zur Eisenbahnbeförderung
nach den Nordseehäfen bestimmten Wiederkäuer und Schweine betreffend;
vom 23. Juni 1893.
Nachdem der Bundesrath beschlossen hat, daß die durch die Bekanntmachung vom
28. November 1887 (Centralblatt für das Deutsche Reich S. 557) getroffene, durch
Verordnung der unterzeichneten Ministerien vom 21. Dezember 1887 (G.= u. V.-Bl.
von 1888 S. 1) für das Königreich Sachsen besonders bekannt gemachte Bestimmung:
„daß zur Beförderung nach den Nordseehäfen bestimmte Wiederkäuer und Schweine
nur dann verladen werden dürfen, wenn eine Bescheinigung darüber vorgelegt
wird, daß die Thiere unmittelbar vorher von einem beamteten Thierarzte unter-
sucht und gesund befunden worden sind,"
aufzuheben ist, so wird Solches andurch bekannt gemacht.
Dresden, am 23. Juni 1893.
Die Ministerien der Finanzen und des Innern.
Für den Minister: v. Metzsch.
Dr. Diller.
Kreher.
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