Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

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9. Verkahren mit den Sachen. 
Die der Anstalt zugehörigen, in des zu Entlassenden oder zu Beurlaubenden Gebrauch 
gewesenen Sachen werden zurückbehalten, insoweit es nicht in geeigneten Fällen für nöthig 
erachtet wird, ihn unentgeltlich in deren Besitz zu lassen. 
Dasjenige, was etwa für ihn der Anstalt übergeben wurde, wird, soweit noch vor- 
handen und brauchbar, zurückgegeben. 
10. Ausstattung. 
Soweit nöthig, wird der zu Entlassende oder zu Beurlaubende seiten der Anstalts- 
direktion, wenn der Fall dazu angethan ist, auch mit weiterer Bekleidung, mit Lagerstätte, 
Handwerkszeug und dergleichen ausgestattet. 
Die hierdurch erwachsenden Kosten sind von den Verpflegbeitragspflichtigen zu 
erstatten. 
2. 20. 
11. Vorhandenes Geld. 
Etwa vorhandene Gelder zu Entlassender oder zu Beurlaubender werden diesen selbst 
oder ihren gesetzlichen Vertretern verabfolgt, insoweit sie nicht bei der Abrechnung (8 65) 
auf rückständige Verpflegbeiträge in Anspruch zu nehmen sind. 
2 uc. 
13. Abrechnung. 
Wegen der Abrechnung über die Verpflegbeiträge zu vergleichen § 67. 
Ueber die Berechnungsgelder zu vergleichen § 69. 
811. 
Todesfall. 
1. Benachrichtigungen. 
Wenn ein Kranker verstirbt, so sind dessen Angehörige, da nöthig, durch Vermittelung 
ihrer Ortsbehörde, davon, sowie von dem Tage und der Stunde der Beerdigung in 
Kenntniß zu setzen. 
2. Feichenschau und Feichenöffnung. 
Der Leichnam jedes in der Anstalt oder in einer Zubehörung derselben verstorbenen 
Kranken wird von einem Arzte der Anstalt besichtigt und geöffnet. 
2c. 2c.
	        
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