— 181 —
3. Beerdigung.
Die Beerdigung ist nach den Vermögensverhältnissen der Angehörigen des Ver—
storbenen und, soweit thunlich und angemessen, nach deren Wunsche einzurichten, auch
bleibt den Angehörigen daran theilzunehmen unbenommen.
Die Begräbnißkosten haben diejenigen zu tragen, von welchen die Verpflegbeiträge
zu bezahlen waren (§ 61).
2c. uc.
6. Wegkall des Erbanfpruchs bei Verpflegung auf Zeit.
An die Verlassenschaft der auf Zeit in der Anstalt Verpflegten (§ 17) wird ein
Erbanspruch nicht erhoben.
7. Erbanspruch bei längerer Verpflegung.
Verstirbt ein Kranker, der zu längerer Verpflegung aufgenommen oder bei-
behalten war (§ 17) in der Anstalt, so wird von dem gesetzlichen Erbrechte der Landes-
Versorg= und Heilanstalten (§§ 2057, 2058 und 2617 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
Gebrauch gemacht.
Dieses Erbrecht wird nach den angezogenen Gesetzesparagraphen durch die in § 2026
unter Nr. 1, 2 und 3 aufgeführten Verwandten des Erblassers, also durch
Abkömmlinge,
Eltern und Voreltern,
ausgeschlossen. Geschwister und deren Abkömmlinge
Die dabei nach § 2057 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Betracht kommende Dauer
des Aufenthalts in der Anstalt, wonach die letztere, dafern der Verstorbene sich darin
über 4 Jahre aufgehalten hat, die Hälfte, bei einem kürzeren Aufenthalte ein Dritttheil
erbt, wird vom Tage der Aufnahme in eine Landes-Heil= und Pfleganstalt gerechnet,
auch wenn die Beibehaltung zu längerer Verpflegung erst später eingetreten ist, oder wenn
nach der Aufnahme Versetzung in eine andere Landes-Heil= und Pfleganstalt statt-
gefunden hat.
Darüber, ob im einzelnen Falle ein Erbanspruch geltend gemacht werden soll, bleibt
Entschließung dem Ministerium des Innern vorbehalten.
8. Abrechnung.
Den Angehörigen oder der betheiligten Behörde ist baldigst die Abrechnung über
die Verpflegbeiträge, Begräbnißkosten und sonstigen besonderen Aufwände für den Ver-
storbenen zuzustellen. Uebrigens ist nach § 68 zu verfahren.
2. 20.
1893. 28