Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

— 181 — 
3. Beerdigung. 
Die Beerdigung ist nach den Vermögensverhältnissen der Angehörigen des Ver— 
storbenen und, soweit thunlich und angemessen, nach deren Wunsche einzurichten, auch 
bleibt den Angehörigen daran theilzunehmen unbenommen. 
Die Begräbnißkosten haben diejenigen zu tragen, von welchen die Verpflegbeiträge 
zu bezahlen waren (§ 61). 
2c. uc. 
6. Wegkall des Erbanfpruchs bei Verpflegung auf Zeit. 
An die Verlassenschaft der auf Zeit in der Anstalt Verpflegten (§ 17) wird ein 
Erbanspruch nicht erhoben. 
7. Erbanspruch bei längerer Verpflegung. 
Verstirbt ein Kranker, der zu längerer Verpflegung aufgenommen oder bei- 
behalten war (§ 17) in der Anstalt, so wird von dem gesetzlichen Erbrechte der Landes- 
Versorg= und Heilanstalten (§§ 2057, 2058 und 2617 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) 
Gebrauch gemacht. 
Dieses Erbrecht wird nach den angezogenen Gesetzesparagraphen durch die in § 2026 
unter Nr. 1, 2 und 3 aufgeführten Verwandten des Erblassers, also durch 
Abkömmlinge, 
Eltern und Voreltern, 
ausgeschlossen. Geschwister und deren Abkömmlinge 
Die dabei nach § 2057 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Betracht kommende Dauer 
des Aufenthalts in der Anstalt, wonach die letztere, dafern der Verstorbene sich darin 
über 4 Jahre aufgehalten hat, die Hälfte, bei einem kürzeren Aufenthalte ein Dritttheil 
erbt, wird vom Tage der Aufnahme in eine Landes-Heil= und Pfleganstalt gerechnet, 
auch wenn die Beibehaltung zu längerer Verpflegung erst später eingetreten ist, oder wenn 
nach der Aufnahme Versetzung in eine andere Landes-Heil= und Pfleganstalt statt- 
gefunden hat. 
Darüber, ob im einzelnen Falle ein Erbanspruch geltend gemacht werden soll, bleibt 
Entschließung dem Ministerium des Innern vorbehalten. 
8. Abrechnung. 
Den Angehörigen oder der betheiligten Behörde ist baldigst die Abrechnung über 
die Verpflegbeiträge, Begräbnißkosten und sonstigen besonderen Aufwände für den Ver- 
storbenen zuzustellen. Uebrigens ist nach § 68 zu verfahren. 
2. 20. 
1893. 28
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.