Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

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9. Vachlaß in der Anstalt. 
Befand sich der Verstorbene zu längerer Verpflegung (8§ 10 in der Anstalt, 
so verfallen der letzteren die von ihm in derselben hinterlassenen Sachen. 
Die Anstaltsdirektion ist ermächtigt, solche Sachen den Angehörigen auf Ansuchen, 
nach Befinden gegen Erstattung des Zeitwerthes, auszuhändigen. 
Bei Verpflegung auf Zeit werden die in der Anstalt hinterlassenen Sachen mit 
Ausnahme der Gegenstände, von welchen Ansteckung zu befürchten ist, an die zur Regelung 
des Nachlasses zuständige Behörde abgegeben. 
Letzteres findet, und zwar in den beiden vorerwähnten Fällen, bezüglich des etwaigen 
sonstigen Nachlasses des Verstorbenen in der Anstalt statt, soweit nicht davon die Be- 
gräbnißkosten oder etwa rückständige oder nachzufordernde Verpflegbeiträge oder sonstige 
Aufwände für den Verstorbenen zu decken sind und das zu Uebersendende einschließlich 
des davon mit zu bestreitenden Uebersendungsportos den Betrag von 1 erreicht. 
Ist letzteres nicht der Fall, so wird der Ueberschuß zur allgemeinen Verpflegtenkasse 
gezogen. 
2. 2c. 
 
	        
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