Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

Beilage I. (Zu § 22 des Regulativs.) 
A. 
— 
F 
Aufnahmebezirke. 
Die Aufnahme-Anträge sind zu richten 
für heilbare Kranke 
aus den Bezirken der Kreishauptmannschaften Dresden und 
Bautzen an die Anstaltsdirektion Sonnenstein, 
aus den Bezirken der Kreishauptmannschaften Zwickau und 
Leipzig an die Anstaltsdirektion Untergöltzsch, 
für unheilbare Kranke, welche tief verblödet sind und schon durch ihren Anblick 
Abscheu erregen, für chronisch Tobsüchtige und für Sieche, bei welchen nach 
abgelaufenem Krankheitsprozesse mit schwerer geistiger Störung körperliche Hin- 
fälligkeit verbunden ist, desgleichen 
für solche Kranke, die vorher in der Frrenstation zu Waldheim verpflegt wurden 
oder sonst ihres Vorlebens halber zur gemeinsamen Verpflegung mit unbeschol- 
tenen Kranken nicht geeignet erscheinen, 
aus allen Landestheilen an die Anstaltsdirektion Colditz, 
für unheilbare Kranke, welche nicht der Evangelisch-lutherischen Konfession angehören 
oder Nichtsachsen sind, desgleichen 
für unheilbare erwachsene Kranke, welche un angeborenem Blödfinn leiden (Idioten) 
aus allen Landestheilen an die Anstaltsdirektion Hubertus- 
burg, 
für andere unheilbare Kranke 
aus den Bezirken der Amtshauptmannschaften 
Zittau 
Löbau 
Bautzen an 
Kamenz die Anstaltsdirektion 
Pirna Sonnenstein, 
Dippoldiswalde 
Freiberg 
28“
	        
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