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Reichsgesetzes vom 31. Mai 1872 (R.-Ges.-Bl. S. 153) erhobenen
Brausteuer in Monatsterminen postnumerando, d. h. bis zum
5. Tage des folgenden Monats, an die Stadt-Hauptkasse zu zahlen.
§ 2.
Wer von auswärts Bier in den nach 8 1 biersteuerpflichtigen
Teil des Stadtbezirks Posen einbringt, hat, mit Ausnahme der in
den 88 4 und 8 aufgeführten Fälle, für je 100 Liter = 1 Hektoliter
Bier eine Gemeinde-Abgabe von 65 Pfennigen zu entrichten.
Geht Bier in Gebinden von mehr oder weniger als 100 Liter
Inhalt oder in Flaschen ein, so wird die Abgabe nach Verhältnis
des Inhalts berechnet und erhoben.
§ 3.
Das Einbringen von Bier ist nur durch diejenigen Toreingänge
und nur zu denjenigen Zeiten gestattet, welche für die Einfuhr
schlacht, und wildpretsteuerpflichtiger Gegenstände bestimmt
sind. (Cfkr. § 3 und 5 des Regulativs, nach welchem die Erhebung
und Beaufsichtigung der Schlacht= und Wildpretsteuer als
Kommunalsteuer vom 1. Januar 1874 ab in Posen stattfinden
wird. — Bekanntmachung des Herrn Provinzial-Steuer-Direktors
vom 30. Dezember 1874, Extra-Beilage zu Nr. 53 des Amtsblatts
der Königlichen Regierung zu Posen pro 1874, Seite 433, und
Bekanntmachung vom 4. Mai 1886 in Nr. 19 des Amtsblatts
der Königlichen Regierung zu Posen pro 1886, Seite 171). Auch
sind bei der Einfuhr von Bier die in dem vorgedachten Regulativ
bezeichneten Steuerstraßen einzuhalten.
Erfolgt die Einfuhr von Bier auf dem Warthestrom, so kann
die Anmeldung und Vorführung gemäß § 3 jenes Regulativs bei
der Tor-Expedition am Kalischertor bezw. in der Adalbertstraße erfolgen,
andernfalls hat der Kahn am Kleemanns'schen Bollwerk
oder am Berdychowo'fer Damm anzulegen und ist binnen 24 Stunden
nach dem Anlegen der Kähne das eingeführte Bier und zwar beim
Anlegen an dem Kleemanns'schen Bollwerk bei der Tor-Expedition
in der Adalbertstraße und bei dem Anlegen am Berdychowofer Damm
bei der Expedition am Kalischer Tor anzumelden und vorzugühren.
Die Einfuhr von Bier in den Biersteuerbezirk muß in amtlich
nach Literzahl geeichten Gebinden erfolgen.
§ 4.
Von der im 8 2 erwähnten Steuer befreit ist:
a) Bier, welches in Mengen von weniger als 10 Liter in einer
Sendung eingeführt wird,