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In keinem Falle kann nachgesehen werden, daß von des Kranken Ausstattung das-
jenige, was er nicht auf dem Leibe trägt, beliebig später nachgesendet wird.
8. Der Kranke ist auf der Reise auf eine seinem Kranksein entsprechende Weise zu
nähren; es sind dabei ihm Getränke, welche ihn erquicken beziehentlich erwärmen können,
sorglich zu gewähren, spirituöse Getränke aber, selbst wenn er deren verlangte und von
früher gewohnt wäre, streng zu versagen.
Beilage III. (Zu § 56 des Regulativs.)
Ausstattungserforbernisse
für
Kranke l. und ll. Verpflegklasse:
mindestens 3 Anzüge und 6 fache Leibwäsche,
Kranke III.
für
Verpflegklasse
und zwar für
männliche Kranke:
4 leinene Hemden oder je nach Gewohnheit
des Kranken 3 wollene Hemden,
3 Paar Unterhosen,
3 .beaumwollene Socken,
4 Schnupftücher,
2 Kopfbedeckungen,
2 —3 Halstücher,
2 Röcke,
2 Westen,
2 Paar Hosen,
1 -Hosenträger,
1 Unterjacke,
weibliche Kranke:
4 leinene Hemden oder je nach Gewohnheit
der Kranken 3 wollene Hemden,
3 Paar baumwollene Strümpfe,
4 Schnupftücher,
2 Kopfbedeckungen (Hüte, Kopfbinden 2c.),
2—3 Halstücher,
1 Kattunjacke,
1 Lama= oder Barchentjacke,
2 Kleider,
1 Kleiderzeugrock,
2 Flanellröcke.
2 blauleinene Schürzen,