Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

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In keinem Falle kann nachgesehen werden, daß von des Kranken Ausstattung das- 
jenige, was er nicht auf dem Leibe trägt, beliebig später nachgesendet wird. 
8. Der Kranke ist auf der Reise auf eine seinem Kranksein entsprechende Weise zu 
nähren; es sind dabei ihm Getränke, welche ihn erquicken beziehentlich erwärmen können, 
sorglich zu gewähren, spirituöse Getränke aber, selbst wenn er deren verlangte und von 
früher gewohnt wäre, streng zu versagen. 
  
Beilage III. (Zu § 56 des Regulativs.) 
  
Ausstattungserforbernisse 
für 
Kranke l. und ll. Verpflegklasse: 
mindestens 3 Anzüge und 6 fache Leibwäsche, 
Kranke III. 
für 
Verpflegklasse 
und zwar für 
männliche Kranke: 
4 leinene Hemden oder je nach Gewohnheit 
des Kranken 3 wollene Hemden, 
3 Paar Unterhosen, 
3 .beaumwollene Socken, 
4 Schnupftücher, 
2 Kopfbedeckungen, 
2 —3 Halstücher, 
2 Röcke, 
2 Westen, 
2 Paar Hosen, 
1 -Hosenträger, 
1 Unterjacke, 
weibliche Kranke: 
4 leinene Hemden oder je nach Gewohnheit 
der Kranken 3 wollene Hemden, 
3 Paar baumwollene Strümpfe, 
4 Schnupftücher, 
2 Kopfbedeckungen (Hüte, Kopfbinden 2c.), 
2—3 Halstücher, 
1 Kattunjacke, 
1 Lama= oder Barchentjacke, 
2 Kleider, 
1 Kleiderzeugrock, 
2 Flanellröcke. 
2 blauleinene Schürzen, 
 
	        
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