Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

— 190 — 
b) Den Sachsen werden solche Nichtsachsen gleichgeachtet, welche 
entweder von einem Ortsarmenverbande des Königreichs Sachsen auf Grund 
ihres Unterstützungswohnsitzes daselbst 
oder vom Landarmenverbande des Königreichs Sachsen untergebracht werden. 
0) Nichtsachsen, bei welchen die unter b bemerkten Voraussetzungen nicht vor— 
liegen, können ausnahmsweise nur dann aufgenommen und beziehentlich beibehalten 
werden, 
wenn und so lange in der Anstalt ausreichender Raum vorhanden ist, 
und zugleich der für Nichtsachsen bestimmte erhöhte Verpflegbeitrag gezahlt 
wird. 
4. Anstaltsleistungen. Verpflegung. 
Es bestehen zwei Verpflegklassen, je nachdem die Verpflegung 
in besonderen Krankenzimmern (besondere Verpflegklasse) 
oder 
in gemeinschaftlichen Krankenzimmern (gewöhnliche Verpflegklasse) 
erfolgt. 
Die Anstalt gewährt 
a) in beiden Verpflegklassen ausgestattete Wohnung, nebst Heizung, Beleuchtung 
und Kost, alles zugehörige Geräth, die nöthige Tisch- und Bettwäsche nebst deren Reinig— 
ung, Krankenpflege, ärztliche Behandlung nebst den erforderlichen Heilmitteln; 
Kindern überdies Erziehung und, soweit sie dazu fähig sind, Unterricht; 
b) in der gewöhnlichen Verpflegklasse außerdem 
den nöthigen Ersatz an Kleidung und Leibwäsche. « 
§2. 
Aufnahmeantrag. 
I. Behördliche Vermittelung. 
Die Vermittelung der Aufnahme ist in der Regel bei der Behörde (Stadtrath, be- 
ziehentlich Bürgermeister, Gemeindevorstand oder Gutsvorsteher) des Aufenthaltsorts des 
Aufzunehmenden nachzusuchen. 
Diese Behörde hat, die Unterbringung mag auf Antrag der Betheiligten oder auf 
Verlangen der Vormundschaftsbehörde oder aus polizeilichen Gründen in Frage kommen, 
wegen Auswirkung der Aufnahmegenehmigung das Weitere einzuleiten. 
2. Wohin der Auknahmeantrag zu richten. 
Der Aufnahmeantrag ist in allen Fällen an die Anstalt zu richten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.