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3. Antragsformular.
Zu den Aufnahmeanträgen ist von Behörden das vorgeschriebene Formular zu
verwenden, welches für die Behörden der Städte mit Revidirter Städteordnung unmittelbar,
im übrigen durch Vermittelung der Amtshauptmannschaften von der mit dem Vertrieb
beauftragten, durch besondere Verordnung bezeichneten Stelle zu beziehen ist.
4. Unterlagen.
Die mit dem Aufnahmeantrag beizubringenden Unterlagen, bezüglich deren zu be-
achten ist, daß den Akten (d) die übrigen hier genannten Unterlagen nicht einver-
leibt werden dürfen, sind folgende:
a) Aerztliches Zeugniß.
Dasselbe muß in allen Fällen auf persönlicher Untersuchung des Aufzunehmenden
beruhen, muß die Beschaffenheit der Krankheit vollständig darstellen und von einem Arzte
ausgestellt sein, welcher als solcher nach den Vorschriften seines Landes approbirt ist.
Wohnt der Aussteller nicht im Königreiche Sachsen, so ist der Approbationsnachweis
beizufügen.
Fehlt es hieran, so kann verlangt werden, daß das Zeugniß von einem Bezirks-
oder Gerichtsarzte des zninein Sachsen geprift und durch die beizufügende Bescheinig-
ung vervollständigt wird, daß oder inwieweit der Inhalt mit den eigenen auf persön:
licher Prüfung des Aufzunehmenden beruhenden Ansichten dieses Arztes übereinstimmt.
b) Verbindlichkeitserklärung wegen der Kosten.
Aus derselben muß hervorgehen, daß die Zahlung der Verpflegbeiträge, und zwar
nach dem festzustellenden Satze, sowie der sonstigen Kosten
entweder von einer als zahlungsfähig bekannten, beziehentlich in dieser Richtung
behördlich legitimirten, im Königreiche Sachsen wohnhaften Person oder
von einem Ortsarmenverbande des Königreichs Sachsen auf so lange übernommen
wird, bis diese Verbindlichkeit von anderer, ebenfalls zahlungs-
sicherer Seite ausdrücklich übernommen ist.
Im Mangel eines anderen zahlungsfähigen Verpflichteten muß diese Verbindlichkeits-
erklärung von demjenigen Ortsarmenverbande ausgestellt sein, aus welchem die Aufnahme
erfolgen soll.
Die Verbindlichkeitserklärung ist durch Ausfüllung und unterschriftliche Vollziehung
des dazu vorgeschriebenen Formulars abzugeben, welches auf demselben Wege zu beziehen
ist, wie das Antragsformular (oben Punkt 3).
Der Unterschrift öffentlicher Beamter einschließlich der Gemeindevorstände ist das
Dienstsiegel oder der Dienststempel beizudrücken.
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