Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

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3. Antragsformular. 
Zu den Aufnahmeanträgen ist von Behörden das vorgeschriebene Formular zu 
verwenden, welches für die Behörden der Städte mit Revidirter Städteordnung unmittelbar, 
im übrigen durch Vermittelung der Amtshauptmannschaften von der mit dem Vertrieb 
beauftragten, durch besondere Verordnung bezeichneten Stelle zu beziehen ist. 
4. Unterlagen. 
Die mit dem Aufnahmeantrag beizubringenden Unterlagen, bezüglich deren zu be- 
achten ist, daß den Akten (d) die übrigen hier genannten Unterlagen nicht einver- 
leibt werden dürfen, sind folgende: 
a) Aerztliches Zeugniß. 
Dasselbe muß in allen Fällen auf persönlicher Untersuchung des Aufzunehmenden 
beruhen, muß die Beschaffenheit der Krankheit vollständig darstellen und von einem Arzte 
ausgestellt sein, welcher als solcher nach den Vorschriften seines Landes approbirt ist. 
Wohnt der Aussteller nicht im Königreiche Sachsen, so ist der Approbationsnachweis 
beizufügen. 
Fehlt es hieran, so kann verlangt werden, daß das Zeugniß von einem Bezirks- 
oder Gerichtsarzte des zninein Sachsen geprift und durch die beizufügende Bescheinig- 
ung vervollständigt wird, daß oder inwieweit der Inhalt mit den eigenen auf persön: 
licher Prüfung des Aufzunehmenden beruhenden Ansichten dieses Arztes übereinstimmt. 
b) Verbindlichkeitserklärung wegen der Kosten. 
Aus derselben muß hervorgehen, daß die Zahlung der Verpflegbeiträge, und zwar 
nach dem festzustellenden Satze, sowie der sonstigen Kosten 
entweder von einer als zahlungsfähig bekannten, beziehentlich in dieser Richtung 
behördlich legitimirten, im Königreiche Sachsen wohnhaften Person oder 
von einem Ortsarmenverbande des Königreichs Sachsen auf so lange übernommen 
wird, bis diese Verbindlichkeit von anderer, ebenfalls zahlungs- 
sicherer Seite ausdrücklich übernommen ist. 
Im Mangel eines anderen zahlungsfähigen Verpflichteten muß diese Verbindlichkeits- 
erklärung von demjenigen Ortsarmenverbande ausgestellt sein, aus welchem die Aufnahme 
erfolgen soll. 
Die Verbindlichkeitserklärung ist durch Ausfüllung und unterschriftliche Vollziehung 
des dazu vorgeschriebenen Formulars abzugeben, welches auf demselben Wege zu beziehen 
ist, wie das Antragsformular (oben Punkt 3). 
Der Unterschrift öffentlicher Beamter einschließlich der Gemeindevorstände ist das 
Dienstsiegel oder der Dienststempel beizudrücken. 
29°
	        
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