— 1983 —
4. Vorläufige Aufnahme.
Zur vorläufigen Aufnahme eines Kranken, ohne daß die Aufnahmevoraussetzungen
sämmtlich dargethan sind, ist die Anstaltsdirektion nur dann ermächtigt, wenn dringende
Gefahr im Verzuge ist, und es schleuniger ärztlicher Hülfe oder eines besonderen Apparates
zur Rettung und Schonung von Menschenleben bedarf.
Die nachträgliche Genehmigung zur Aufnahme beziehentlich Beibehaltung ist dessen
ungeachtet in der vorgeschriebenen Weise zu beantragen.
2c. 2c.
84.
Aufnahmegenehmigung.
1. Allgemeine Bedingung der Aufnahme.
Jede Aufnahmegenehmigung erfolgt, auch ohne ausdrücklichen Hinweis darauf, unter
der Bedingung, daß die Betheiligten allen Bestimmungen gegenwärtigen Regulativs
unterworfen sind, welche durch das Gesetz= und Verordnungsblatt öffentlich bekannt gemacht
sind oder werden.
Jede auf demselben Wege veröffentlichte Aenderung der Aufnahme= und Verpflegungs-
bedingungen gilt von ihrer Einführung an ohne weiteres auch für jeden bereits statt-
findenden Verpflegungsfall, ohne daß es einer besonderen Eröffnung an die Betheiligten
oder einer besonderen Vereinbarung bedarf. Dies bezieht sich insbesondere auch auf
Aenderungen der Verpflegbeitragssätze.
rc. 2.
3. Gültigkeitsdauer der Aufnahmegenehmigung.
à) Jede Aufnahmegenehmigung gilt 4 Wochen, vom Tage ihrer Ausstellung an
gerechnet.
Später darf die Zuführung nicht ohne neue Aufnahmegenehmigung erfolgen.
Für die durch solche Erneuerung der Aufnahmegenehmigung verursachte vermehrte
Mühwaltung berechnet die Anstalt den Verpflegbeitragspflichtigen (§ 61 und 2) eine zur
Anstaltskasse fließende Gebühr.
Die letztere beträgt bis auf weiteres 5 J.
2c. 2c.