Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

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6. Gelder und Werthsachen. 
Bei der Aufnahme werden die Kranken zur Abgabe der etwa mitgebrachten Gelder 
und Werthsachen unter der zu Protokoll zu nehmenden Verständigung aufgefordert, daß 
die Anstaltsdirektion anderen Falls eine Vertretung dafür nicht übernehme. 
Abgelieferte Gelder werden zur Berechnungsgelder-Kasse der Anstalt, Werthsachen, 
soweit sie nicht den Angehörigen gegen Empfangsbescheinigung zurückzugeben sind, in die 
Verwahrung der Anstalt übernommen. 
86. 
Verpflegbeiträge und Berechnungsgelder. 
1. Zeitrags- und Zahlungspflicht. 
Die Zahlung der Verpflegbeiträge liegt, soweit sie nicht aus dem eigenen Vermögen 
des Aufgenommenen zu bestreiten sind, denjenigen ob, welche zu dessen Unterhalte ver— 
pflichtet sind. 
Wer den Verpflegbeitrag zu entrichten verpflichtet jt, hat auch die sonstigen Auf— 
wände zu tragen, welche für den Aufgenommenen zu bestreiten sind, insbesondere die 
Kosten der Zuführung, der Zurückführung, der etwaigen Ausstattung bei der Entlassung 
(§95), des etwaigen Begräbnisses. 
2. Deitragspflicht der Armenverbände. 
Wenn für einen in einer Landesanstalt zu Verpflegenden weder aus seinem Ver- 
mögen noch von seinen unterhaltungspflichtigen Angehörigen der vorschriftsmäßige Ver- 
pflegbeitrag aufzubringen und der unterstützungspflichtige Armenverband nicht in der 
Lage ist, die gerade erforderliche Pflege, Beaufsichtigung, Ausbildung oder Erziehung in 
anderer Weise zu beschaffen, so tritt für den unterstützungspflichtigen Armenverband nach 
§ 33 flg. der Armenordnung vom 22. Oktober 1840 die Verbindlichkeit ein, den Ver- 
pflegbeitrag an die Anstalt abzuführen und dieser gegenüber zu vertreten. 
Den Ortsarmenverbänden des Königreichs Sachsen sind die Verpflegbeiträge für 
Personen, welche den Unterstützungswohnsitz bei ihnen haben, nur nach der Hälfte des 
stattfindenden Spezialverpflegungsaufwandes zu berechnen (Gesetz über die Verbindlichkeit 
der Gemeinden, zur Verpflegung ihrer in die Landes-Heil= und Versorganstalten auf- 
genommenen Armen beizutragen, vom 26. Mai 1834, Punkt 4). 
Der zur Leistung des Verpflegbeitrags verpflichtete Armenverband hat auch die 
sonstigen Aufwände zu tragen, welche den Verpflegbeitragspflichtigen treffen (zu vergl. 
oben unter 1 Absatz 2).
	        
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