Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

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Dasselbe gilt hinsichtlich des durch den Armenverbandsbeitrag (Nr. ZAbu.o) nicht 
gedeckten Theils des jeweiligen vollen Beitragssatzes (Nr. ZAau. d verbunden mit 84). 
6. Nachzahlungsanpruch. 
Von dem nach Nr. 5% vorbehaltenen Nachforderungsrechte wird in jedem von folgenden 
Fällen Gebrauch gemacht: 
a) wenn dem Aufgenommenen oder einem Angehörigen desselben, welcher zu seinem 
Unterhalte verpflichtet war, Vermögen zufällt, oder wenn Vermögen, welches an 
einer von diesen Stellen vorhanden war, verschwiegen worden ist; 
b) wenn der Aufgenommene innerhalb oder außerhalb der Anstalt verstirbt, ehe er 
als entlassen vom Personalbestande abgeschrieben worden ist. 
Versetzung in eine andere Landesanstalt gilt nicht als Entlassung und schließt daher 
den Nachzahlungsanspruch nicht aus. Dasselbe gilt von nur zeitweiliger Abwesenheit aus 
der Anstalt. 
Die Fälligkeit der Nachforderung tritt im Falle b mit dem Tode des Aufgenommenen, 
im Falle a nicht eher ein, als bis die dort bemerkten Umstände zur Kenntniß des 
Ministeriums des Innern oder doch der Anstalt gekommen sind. Zuvor beginnt eine 
etwaige Verjährung nicht zu laufeu. 
2c. ꝛc. 
7. Einzahlung der Verpflegbeiträge. 
a) Die Verpflegbeiträge sind im voraus in einvierteljährlichen Theilzahlungen am 
2. Januar, 1. April, 1. Juli, 1. Oktober jedes Jahres kosten- und portofrei an die 
Anstalt einzuzahlen. 
ꝛc. 2c. 
Sofort bei der Aufnahme ist der Verpflegbeitrag vom Tage derselben bis zum 
nächsten der vorerwähnten Zahlungstermine zu entrichten. 
Der Tag der Aufnahme ist ebenso wie der Tag des Abgangs in allen Fällen voll 
zu rechnen. 
b) Verpflegbeiträge, welche von Gemeinden oder sonst aus öffentlichen Kassen ab- 
zuentrichten sind, müssen 
auf die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni in der zweiten Hälfte des April, 
auf die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember in der zweiten Hälfte des Oktober 
jedes Jahres eingehen. Zu vergl. jedoch Nr. 8 . 
rc. rc. 
1893. 30
	        
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