Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

— 198 — 
c) Die von Kreishauptmannschaften für Landarme zu bezahlenden Verpflegbeiträge 
werden jedesmal erst am Jahresschlusse und nicht vor Mitte Dezember eingezahlt. Zu 
vergl. jedoch Nr. 82. 
rc. ꝛc. 
8. Abrechnung über Verpflegbeiträge. 
a) Beim Abgange eines Kranken wird über den Verpflegbeitrag bis mit dem Tage 
des Abganges abgerechnet, etwa verbleibender Bestand, soweit nicht der Anstalt gegen die 
an sich Rückempfangsberechtigten Nachforderungen zustehen, herausgezahlt, Mehraufwand 
dagegen eingezogen. 
b) Ueberschießende Bestände, welche den Betrag von L. nicht übersteigen, werden, 
wenn die Herauszahlung nicht ohne Kostenaufwand geschehen kann, der allgemeinen Ver— 
pflegtenkasse der Anstalt überwiesen. 
9. Berxechnnngsgelder. 
a) Zur Bestreitung von Nebenbedürfnissen und Annehmlichkeiten, insoweit solche 
nach ärztlichem Ermessen für den einzelnen Kranken zulässig erscheinen, können neben 
dem Verpflegbeitrage Berechnungsgelder eingezahlt werden. 
b) Ueber dieselben wird jedesmal am Schlusse des Kalenderjahres abgerechnet. 
Hierbei werden Ersparnisse auf die folgende Zeit gutgerechnet. 
Beim Abgange gilt für die Abrechnung über die Berechnungsgelder das unter 8* 
Bemerkte. 
Hinausgabe beziehentlich Vorlegung einer Abrechnung über die Berechnungsgelder 
erfolgt außer beim Abgange nur auf ausdrückliches Verlangen des Einzahlers nach dem 
regelmäßigen Jahresabschlusse. 
87. 
Verkehr der Anstalt und der Kranken mit deren Angehörigen. 
1. Auskunftsertheilung über Kranke. 
a) Bei etwaiger Gefahr drohender Verschlimmerung im Zustande eines Kranken 
oder sonst bei dringlichem Anlasse werden die Angehörigen alsbald benachrichtigt. 
cc. ꝛc. 
2. Besuche. 
a) Der Kranke kann nach Anmeldung bei der Anstalt besucht werden, wenn der 
Besuch ohne Störung für den Anstaltsbetrieb ist und auch sonst unbedenklich erscheint.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.