Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

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6. Anstaltsleistungen. Verpflegung. 
A. Die beiden Abtheilungen (§ 12) bilden zugleich zwei verschiedene Verpflegklassen. 
B. Die Anstalt gewährt beiden Abtheilungen 
a) ausgestattete Wohnung nebst Heizung, Beleuchtung und Kost, 
b) alles zugehörige Geräth, 
F) die nöthige Tisch= und Bettwäsche nebst deren Reinigung, 
d) im Bedarfsfalle die nöthige Krankenpflege, ärztliche Behandlung nebst den erfor- 
derlichen Heilmitteln, und 
e) ein monatliches Taschengeld, welches vom Ministerium des Innern festgestellt wird. 
82. 
Aufnahmeantrag. 
1. Zehördliche Vermittelung. 
Die Vermittelung der Aufnahme ist in der Regel bei der Behörde (Stadtrath be- 
ziehentlich Bürgermeister, Gemeindevorstand oder Gutsvorsteher) des Aufenthaltsorts des 
Aufzunehmenden nachzusuchen. 
Diese Behörde hat, die Unterbringung mag auf Antrag der Betheiligten oder auf 
Verlangen der Vormundschaftsbehörde oder aus polizeilichen Gründen in Frage kommen, 
wegen Auswirkung der Aufnahmegenehmigung das Weitere einzuleiten. 
2. Wohin der Aunknahmeantrag zu richten. 
Der Aufnahmeantrag ist in allen Fällen an das Ministerium des Innern zu richten. 
3. Antragsformular. 
Zu den Aufnahmeanträgen ist von Behörden das vorgeschriebene Formular zu ver- 
wenden, welches für die Behörden der Städte mit Revidirter Städteordnung unmittelbar, 
im übrigen durch Vermittelung der Amtshauptmannschaften von der mit dem Vertrieb 
beauftragten, durch besondere Verordnung bezeichneten Stelle zu beziehen ist. 
4. Unterlagen. 
Die mit dem Aufnahmeantrag beizubringenden Unterlagen, bezüglich deren zu be- 
achten ist, daß den Akten (d) die übrigen hier genannten Unterlagen nicht einverleibt 
werden dürfen, sind folgende: 
a) Aerztliches Zeugniß. 
Dasselbe muß in allen Fällen auf persönlicher Untersuchung des Aufzunehmenden 
beruhen und von einem Arzte ausgestellt sein, welcher als solcher nach den Vorschriften 
seines Landes approbirt ist.
	        
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