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Wohnt der Aussteller nicht im Königreiche Sachsen, so ist der Approbationsnachweis
beizufügen.
Fehlt es hieran, so kann verlangt werden, daß das Zeugniß von einem Bezirks—
oder Gerichtsarzte des Königreichs Sachsen geprüft und durch die beizufügende Bescheinig—
ung vervollständigt wird, daß oder inwieweit der Inhalt mit den eigenen auf persön—
licher Prüfung des Aufzunehmenden beruhenden Ansichten dieses Arztes übereinstimmt.
b) Verbindlichkeitserklärung wegen der Kosten.
Aus derselben muß hervorgehen, daß die Zahlung der Verpflegbeiträge, und zwar
nach dem festzustellenden Satze, sowie der sonstigen Kosten
entweder von einer als zahlungsfähig bekannten, beziehentlich in dieser Richtung
behördlich legitimirten, im Königreiche Sachsen wohnhaften Person oder
von einem Ortsarmenverbande des Königreichs Sachsen auf so lange übernommen
wird, bis diese Verbindlichkeit von anderer, ebenfalls zahlungs—
sicherer Seite ausdrücklich übernommen ist.
Im Mangel eines anderen zahlungsfähigen Verpflichteten muß diese Verbindlichkeits-
erklärung von demjenigen Ortsarmenverbande ausgestellt sein, aus welchem die Aufnahme
erfolgen soll.
Die Verbindlichkeitserklärung ist durch Ausfüllung und unterschriftliche Vollziehung
des dazu vorgeschriebenen Formulars abzugeben, welches auf demselben Wege zu beziehen
ist, wie das Antragsformular (oben Punkt 3).
Der Unterschrift öffentlicher Beamter einschließlich der Gemeindevorstände ist das
Dienstsiegel oder der Dienststempel beizudrücken.
J) Obrigkeitliche Bescheinigung der Staatsangehörigkeit und des
Unterstützungswohnsitzes.
Dieselbe muß darthun, daß der Aufzunehmende als Staatsangehöriger des König-
reichs Sachsen anerkannt und für welchen Ort sein Unterstützungswohnsitz festgestellt ist.
d) Die ergangenen Akten, wenn der Antrag von einer Behörde gestellt oder
vermittelt wird.
e) Taufzeugniß.
I!) Bei Verheiratheten: Nachweis nach Maßgabe von § 15e.
8) Behördliches oder sonst glaubhaftes Zeugniß darüber, daß der Aufzunehmende
durch unbescholtenen Lebenswandel der Aufnahme würdig ist.
Die Unterlagen sind entweder dem Antrage beizufügen oder thunlichst bald nach-
zubringen.
1893. 31