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Ausnahmen dürfen nur in besonderen Fällen, namentlich im Falle nicht vorher—
zusehender, während der Reise eingetretener Verzögerungen zugelassen werden.
2. Begleiter, Personenansweis.
Etwaige Begleiter dürfen weder Waffen noch Uniform tragen.
Für den Aufzunehmenden muß genügender Personenausweis mitgebracht werden.
3. Bescheinigung betreffs ansteckender Krantzheiten.
Die Aufnahme kann verweigert werden, wenn nicht eine Bescheinigung der Orts-
obrigkeit darüber mitgebracht wird, daß seit 6 Wochen in der Familie, dem Hause und
der sonstigen Umgebung des Aufzunehmenden eine ansteckende Krankheit nicht wahr-
zunehmen gewesen ist.
4. Was bei dem Eintritte mitzubringen.
a) Ausstattung. Jeder Aufzunehmende hat mindestens einen Sonntags= und
einen Wochentagsanzug nebst dreifacher Leibwäsche, und ein Gebett Betten, welches
bestehen muß ·
in einem Deckbette, mindestens 6 kg schwer,
= . Unterbette, — 7.4 „
Kopfkissen, -7 2 4
nebst 2 Paar Ueberzügen und 2 Betttüchern, in die Anstalt mitzubringen, oder anstatt
des mitzubringenden Bettes eine Geldvergütung von 48 zu bezahlen.
b) Schriften. Die dem Aufnahmeantrage beizufügenden Schriften (8 24) sind,
soweit sie nicht vom Ministerium unmittelbar der Anstalt zugefertigt werden, der letzteren
bei der Aufnahme zu überbringen.
c)Aufnahmegebühr. Bei der Aufnahme in die I. Abtheilung (8 1 2) sind
4= Aufnahmegebühr zu entrichten.
5. Bustand des Auhunehmenden.
Der Anzunehmende muß in reinlichem und ordentlichem Zustande eintreffen.
Die durch Vernachlässigungen in dieser Beziehung der Anstalt erwachsenden Kosten
fallen den Beitragspflichtigen zur Last, und zwar wird denselben für die Reinigung eines
unsauber Ankommenden bis auf weiteres jedesmal eine Gebühr von 2• berechnet,
welche zur Pflegerkasse fließt.
6. Doppelte -Liekerscheine.
Ueber die etwa mitgebrachten Gelder sind doppelte Lieferscheine mitzubringen, wovon
der eine zu den Anstaltsakten genommen, der andere mit Empfangsbescheinigung zurück-
gegeben wird.