Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

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Urlaub ist jedoch streng einzuhalten. Unentschuldigte Ueberschreitung desselben macht 
nach Befinden der Stelle und des Einbringens verlustig. 
c) Bei der Rückkehr ist durch eine Bescheinigung der in 8 58 erwähnten Art nach- 
zuweisen, daß in der Familie und dem Hause, wo der Hospitalit sich aufgehalten hat, 
und in der Umgebung seit 6 Wochen eine ansteckende Krankheit nicht wahrzunehmen 
gewesen ist. 
Ist jedoch in dieser Zeit daselbst eine ansteckende Krankheit aufgetreten, so ist die 
Anstalt hiervon rechtzeitig in Kenntniß zu setzen, die Rückkehr aber so lange zu unter- 
lassen, bis die erwähnte Bescheinigung beigebracht werden kann. 
d) Der Verpflegbeitrag ist für die Zeit, während deren der Hospitalit sich 
auf Besuch außerhalb der Anstalt aufhielt, ungemindert weiter zu zahlen. 
–9. 
Versetzung. 
2. 20. 
4. Kosten. 
Die Kosten der Versetzung in eine andere Landesanstalt sind von den Verpfleg- 
beitragspflichtigen einzuziehen. 
ꝛc. vc. 
7. Versetzung innerhalb des Hospitals. 
Versetzung aus der einen in die andere Abtheilung des Hospitals kann nur mit 
Genehmigung des Ministeriums des Innern erfolgen. 
8 10. 
Entlassung. 
1. Buständigkeit. 
Die Entscheidung über die Entlassung eines Hospitaliten, Pfründners oder Zahl— 
stellners, steht lediglich dem Ministerium des Innern zu. 
2. In welchen Fällen Entlassung erkolgen kann. 
A. Zahlstellner können von dem Ministerium des Innern jederzeit entlassen werden. 
B. Pfründner können entlassen werden: 
a) wenn der Betreffende darum ansucht und keine überwiegende Besorgniß vorliegt, 
daß er der öffentlichen Wohlthätigkeit nach der Entlassung zur Last fallen werde; 
b) wenn er sich verehelichen will; 
1893. 32
	        
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