Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

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haben die beiden Wahlkreise, in welchen diese Wahl vorzunehmen ist, die Bezeichnung 
4. beziehentlich 5. Wahlkreis der Stadt Leipzig zu erhalten. 
In Gemäßheit von 8 22 des Gesetzes, die Wahlen für den Landtag betreffend, vom 
3. Dezember 1868 (G.= u. V.-Bl. S. 1373) werden die betheiligten Behörden ange- 
wiesen, die zur Veranstaltung dieser Wahlen erforderlichen Einleitungen unverweilt 
zu treffen. 
Die Abgabe der Stimmen hat in allen vorbezeichneten Wahlkreisen 
am 19. Oktober 1893 
zu erfolgen. 
Dabei wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß Ortschaften und Ortstheile, 
welche mit einer Stadtgemeinde vereinigt worden sind, mit der Stadt, deren Bestand- 
theile sie jetzt bilden, zu wählen haben. 
Im übrigen wird, was den 23. Wahlkreis des platten Landes anlangt, auf die 
Verordnung, einige Aenderungen in den für die Wahlen zur II. Kammer der Stände- 
versammlung bestehenden Wahlkreisen betreffend, vom 24. August 1891 (G.= u. V.-Bl. 
S. 76) verwiesen und noch bemerkt, daß alle anderen obenbezeichneten Wahlkreise des 
platten Landes in der bisherigen Zusammensetzung verbleiben. 
Dresden, am 28. August 1893. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. sun 
ranz. 
  
Nr. 59. Dekret 
wegen Bestätigung des J. Nachtrags zur Genossenschafts-Ordnung der 
Genossenschaft für Berichtigung des Heinersdorfer Baches ##l 
zu Heinersdorf; 
vom 5. September 1893. 
De- Ministerium des Innern hat auf Grund von § 12 des Gesetzes über die Be- 
richtigung von Wasserläufen u. s. w. vom 15. August 1855 den J. Nachtrag zur Genossen- 
schafts-Ordnung der Genossenschaft für Berichtigung des Heinersdorfer Baches I zu 
Heinersdorf bestätigt.
	        
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