Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

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Nr. 72. Verordnung, 
eine Ernennung für die I. Kammer der Ständeversammlung betreffend; 
vom 8. November 1893. 
Wan, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
v2c. 2c. 2c 
verkünden hiermit, daß Wir, nachdem durch die Amtsniederlegung des Oberbürger- 
meisters Kuntze zu Plauen eine der in § 63 unter 16 der Verfassungsurkunde bezeichneten 
Stellen in der I. Kammer der Ständeversammlung zur Erledigung gekommen ist, für 
solche wiederum 
die erste Magistratsperson der Stadt Plauen 
bestimmt haben. 
Zu dessen Beurkundung haben Wir die gegenwärtige Verordnung unter Vordruckung 
Unseres Königlichen Siegels eigenhändig vollzogen. 
Gegeben zu Dresden, am 8. November 1893. 
Albert. 
  
Georg von Metzsch. 
  
Nr. 73. Verordnung, 
die Abänderung und Ergänzung von § 22 der Instruktion zum Ein- 
kommensteuergesetze vom 7. Dezember 1878 betreffend; 
vom 4. November 1893. 
Des Finanz-Ministerium verordnet zur weiteren Ausführung des Einkommensteuer- 
gesetzes vom 2. Juli 1878 Folgendes: 
Art. 1. 
Der § 22 der Instruktion für die Einschätzungskommissionen und Reklamations- 
kommissionen vom 7. Dezember 1878 (G.-u. V.-Bl. S. 522) erhält folgende Fassung: 
§22. 
Die in § 13 des Gesetzes nachgelassene Berücksichtigung besonderer, die Steuerfähig- 
keit wesentlich beeinträchtigender wirthschaftlicher Verhältnisse bei solchen Beitragspflich- 
1893. 38
	        
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