— 245 —
Nr. 72. Verordnung,
eine Ernennung für die I. Kammer der Ständeversammlung betreffend;
vom 8. November 1893.
Wan, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
v2c. 2c. 2c
verkünden hiermit, daß Wir, nachdem durch die Amtsniederlegung des Oberbürger-
meisters Kuntze zu Plauen eine der in § 63 unter 16 der Verfassungsurkunde bezeichneten
Stellen in der I. Kammer der Ständeversammlung zur Erledigung gekommen ist, für
solche wiederum
die erste Magistratsperson der Stadt Plauen
bestimmt haben.
Zu dessen Beurkundung haben Wir die gegenwärtige Verordnung unter Vordruckung
Unseres Königlichen Siegels eigenhändig vollzogen.
Gegeben zu Dresden, am 8. November 1893.
Albert.
Georg von Metzsch.
Nr. 73. Verordnung,
die Abänderung und Ergänzung von § 22 der Instruktion zum Ein-
kommensteuergesetze vom 7. Dezember 1878 betreffend;
vom 4. November 1893.
Des Finanz-Ministerium verordnet zur weiteren Ausführung des Einkommensteuer-
gesetzes vom 2. Juli 1878 Folgendes:
Art. 1.
Der § 22 der Instruktion für die Einschätzungskommissionen und Reklamations-
kommissionen vom 7. Dezember 1878 (G.-u. V.-Bl. S. 522) erhält folgende Fassung:
§22.
Die in § 13 des Gesetzes nachgelassene Berücksichtigung besonderer, die Steuerfähig-
keit wesentlich beeinträchtigender wirthschaftlicher Verhältnisse bei solchen Beitragspflich-
1893. 38