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c) von Thieren mit verallgemeinerter Tuberkulose, so lange dieselben nicht hochgradig
abgemagert waren und Fleisch und Knochen sowohl als auch die zugehörigen
Lymphdrüsen frei von Tuberkulose sind, auch die tuberkulösen Organe leicht ent-
fernt werden können.
Dagegen darf das Fleisch in dem unter a genannten Falle in vollständig gar ge-
kochtem oder auch gut durchgepökeltem Zustande,
in den unter b und c genannten Fällen jedoch nur, nachdem es in einem unter
thierärztlicher Aufsicht stehenden Schlachthofe durch Kochen vollständig unschädlich gemacht
sterilisirt) worden ist, jedoch in allen Fällen (a, b und c) nur unter Angabe des Fehlers
verkauft werden.
Das Fett darf in dem unter a genannten Falle in ausgeschmolzenem Zustande ohne
weitere Beschränkung, in den unter b und c genannten Fällen jedoch nur dann als
menschliches Nahrungsmittel unter Angabe des Fehlers verkauft werden, nachdem es in
einem unter thierärztlicher Aufsicht stehenden Schlachthofe geschmolzen worden ist.
& 4. Von sonstigen kranken Thieren, deren Fleisch nicht unter die vorstehenden
Verbote fällt, sind die krankhaft entarteten, d. h. mit Blut durchtränkten, entzündlich
veränderten oder mit Eiterherden, Kalkablagerungen oder Neubildungen, mit Einschluß
der Tuberkeln oder thierischen und pflanzlichen Schmarotzer durchsetzten Fleischtheile oder
Organe vom Verkaufe auszuschließen und zu vernichten.
85. Bei Handhabung gegenwärtiger Verordnung sind die näheren Bestimmungen
der beigefügten Anweisung zur Richtschnur zu nehmen. In allen zweifelhaften Fällen
haben die Ortspolizeibehörden den Ausspruch eines Thierarztes einzuholen und ihren
Entscheidungen zu Grunde zu legen.
6 6. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Anordnungen werden, soweit nicht
anderweite Strafvorschriften einschlagen, mit Geldstrafe bis zu 150 4 oder mit Haft
bestraft.
Dresden, am 17. Dezember 1892.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch.
Gebhardt.
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