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Zu d. Unter den besonderen Unglücksfällen sind solche zu verstehen, welche auf die
Erwerbs- und Wirthschaftsverhältnisse des Beitragspflichtigen einen wesentlich nach—
theiligen Einfluß geäußert und ihn in denselben mindestens vorübergehend zurückgebracht
haben. Unter dieser Voraussetzung können dieselben berücksichtigt werden, gleichviel
welcher Art sie gewesen sind.
Wird die Annahme verminderter Steuerfähigkeit beschlossen, so ist dessenungeachtet
das Einkommen in dem von der Kommission wirklich ermittelten Betrage in das Kataster
einzustellen und nur die Steuerklasse nicht diesem Einkommen entsprechend, sondern um
eine Klasse niedriger auszuwerfen. In dem Falle jedoch, wenn das Einkommen des
betreffenden Beitragspflichtigen ohnehin schon der untersten Klasse angehört, ist die Klasse
diesem Einkommen entsprechend anzugeben und nur der Steuersatz bloß zur Hälfte des
Satzes derselben auszuwerfen.
In jedem Falle der Annahme verminderter Steuerfähigkeit ist dies in der Anmerk—
ungsspalte des Katasters bei dem Namen des betreffenden Beitragspflichtigen durch aus-
drückliche Anziehung des 8 13 des Gesetzes kenntlich zu machen.
Wirken die unter a bis d gedachten Verhältnisse bei einem Beitragspflichtigen in
solchem Maße, daß ein Steuererlaß in weiterem Umfange angezeigt erscheint, so kann
die Einschätzungskommission, nachdem sie die ihr zustehende Ermäßigung hat eintreten
lassen, sowohl bei der Einschätzung, als auch im Rechtsmittelverfahren unter Darlegung
der einschlagenden Verhältnisse des Beitragspflichtigen einen diesbezüglichen Antrag stellen,
welchen die Bezirkssteuereinnahme dem Finanz-Ministerium zur Entschließung in
Gemäßheit von § 7 des Einkommensteuergesetzes vorzulegen hat.
Art. 2.
Gegenwärtige Verordnung tritt am 1. Januar 1894 in Kraft.
Dresden, den 4. November 1893.
Finanz-Ministerium.
v. Thümmel.
Liebert.
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Druck und Berlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden.