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Nr. 76. Verordnung,
die Beförderung von Petroleum in Kastenschiffen auf der Elbe betreffend;
vom 1. November 1893.
U# die Beförderung von Petroleum in Kastenschiffen auf der sächsischen Elbstrecke
wird hierdurch Folgendes verordnet:
A. Hinsichtlich der Ausrüstung der Kastenschiffe.
& 1. Die Petroleum-Kastenschiffe müssen in den Wandungen durchgängig aus Eisen
oder Stahl hergestellt sein; der Schiffsboden kann aus Eisen oder Stahl, oder auch aus
Holz bestehen.
# 2. Ein Petroleumkasten (Laderaum für freies Petroleum) darf nicht mehr als
150 Kubikmeter Fassungsraum enthalten. Er muß durch einen eisernen Bodenbelag,
falls das Schiff einen Holzboden besitzt, sowie durch eine eiserne Decke und durch eiserne
Querwände dergestalt dicht abgeschlossen sein, daß ein Ausrinnen von Petroleum nicht
stattfinden kann.
Die Decke jedes Petroleumkastens oder jeder Abtheilung eines solchen muß ein fest
und dicht verschließbares Mannloch haben. Die Petroleumkasten dürfen unter sich durch
je eine von Deck aus schließbare Oeffnung oder Röhre von höchstens 320 Quadratcenti-
meter Querschnitt verbunden sein.
Besonders angebrachte Abzugsrohre sowie als solche dienende Einlaßrohre müssen
mit dichtem Drahtnetz überdeckt sein.
6#3. Kajüt= und Schlafräume dürfen nicht unmittelbar an Petroleumkasten stoßen,
sondern müssen mindestens ½ Meter von denselben entfernt sein und außerdem nach dem
Petroleumkasten zu eine rauchsichere, unverbrennbare Wand enthalten. Von den Kajüt-
und Schlafräumen muß eine leicht zugängige Verbindung unmittelbar nach dem Oberdecke
bestehen. ·
«§4.Schiffspoller,Maften,WindenundandereSchiffahrtsvorrichtungendürfen
nicht so angebracht sein, daß durch deren Gebrauch ein Petroleumkasten undicht werden
kann.
6. Jedes Petroleum-Kastenschiff muß mit einem oberhalb der Wasserlinie (bei
tiefster Eintauchung) um das ganze Fahrzeug herumgehenden hellblauem Anstrich von
mindestens 30 Centimeter Breite versehen sein.