— 266 —
Nr. 77. Bekanntmachung,
die Lehr= und Prüfungsordnung für die Realgymnasien betreffend;
vom 13. November 1893.
Mit Allerhöchster Genehmigung hat das Ministerium des Kultus und öffentlichen
Unterrichts beschlossen, die mit der Verordnung zu Ausführung des Gesetzes vom
15. Februar 1884, veränderte Bestimmungen über die Realschulen I. und II. Ordnung
betreffend, vom 15. Februar 1884 (G.= u. V.-Bl. S. 22) publizirte Lehr= und
Prüfungsordnung für die Realgymnasien wie folgt zu ändern.
1.
8 67 (Prüfungsmodus) erhält folgende Fassung:
„Die Reifeprüfung ist eine schriftliche und mündliche und zwar hat die
erstere der letzteren vorauszugehen."
2.
68 (Schriftliche Prüfung) erleidet die nachstehenden Abänderungen:
Absatz 1. „In der schriftlichen Prüfung wird gefordert:
ein deutscher Aufsatz,
ein Aufsatz in einer der beiden neueren Sprachen,
ein Scriptum in der anderen,
eine Uebersetzung aus dem Lateinischen in das Deutsche,
Lösung einer Aufgabe aus der analytischen Geometrie,
Lösung einiger desgleichen aus der Elementarmathematik,
eine physikalische Arbeit.“
Absatz 2. Die Worte „im abgelaufenen Schuljahre“ kommen in Wegfall.
Absatz 4. „Zu der ersten der Absatz 1 aufgeführten Prüfungsarbeiten sind den
Schülern 6 Stunden, zur zweiten 5 Stunden, zu den übrigen 3 bis 4
Stunden Arbeitszeit zu gewähren, wobei die Zeit nicht in Anrechnung zu
bringen ist, welche durch Stellung der Aufgabe verloren geht.“
3.
9n d —
s*-*–-
§ 69 (Mündliche Prüfung).
Zu Absatz 1 wird hinzugefügt:
„Die Prüfung erstreckt sich auf Religion, Latein, Französisch,
Englisch, Geschichte, Mathematik, Physik und Chemie. Der