Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

— 266 — 
Nr. 77. Bekanntmachung, 
die Lehr= und Prüfungsordnung für die Realgymnasien betreffend; 
vom 13. November 1893. 
Mit Allerhöchster Genehmigung hat das Ministerium des Kultus und öffentlichen 
Unterrichts beschlossen, die mit der Verordnung zu Ausführung des Gesetzes vom 
15. Februar 1884, veränderte Bestimmungen über die Realschulen I. und II. Ordnung 
betreffend, vom 15. Februar 1884 (G.= u. V.-Bl. S. 22) publizirte Lehr= und 
Prüfungsordnung für die Realgymnasien wie folgt zu ändern. 
1. 
8 67 (Prüfungsmodus) erhält folgende Fassung: 
„Die Reifeprüfung ist eine schriftliche und mündliche und zwar hat die 
erstere der letzteren vorauszugehen." 
2. 
68 (Schriftliche Prüfung) erleidet die nachstehenden Abänderungen: 
Absatz 1. „In der schriftlichen Prüfung wird gefordert: 
ein deutscher Aufsatz, 
ein Aufsatz in einer der beiden neueren Sprachen, 
ein Scriptum in der anderen, 
eine Uebersetzung aus dem Lateinischen in das Deutsche, 
Lösung einer Aufgabe aus der analytischen Geometrie, 
Lösung einiger desgleichen aus der Elementarmathematik, 
eine physikalische Arbeit.“ 
Absatz 2. Die Worte „im abgelaufenen Schuljahre“ kommen in Wegfall. 
Absatz 4. „Zu der ersten der Absatz 1 aufgeführten Prüfungsarbeiten sind den 
Schülern 6 Stunden, zur zweiten 5 Stunden, zu den übrigen 3 bis 4 
Stunden Arbeitszeit zu gewähren, wobei die Zeit nicht in Anrechnung zu 
bringen ist, welche durch Stellung der Aufgabe verloren geht.“ 
3. 
9n d — 
s*-*–- 
§ 69 (Mündliche Prüfung). 
Zu Absatz 1 wird hinzugefügt: 
„Die Prüfung erstreckt sich auf Religion, Latein, Französisch, 
Englisch, Geschichte, Mathematik, Physik und Chemie. Der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.