Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

Anweisung 
für die Ausführung der Verordnung vom 17. Dezember 1892, den Verkauf 
von Fleisch und von Fett kranker Thiere betreffend. 
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Für die Beurtheilung der Gesundheitsschädlichkeit des Fleisches von kranken Thieren 
sind folgende Grundsätze maßgebend: 
& 1. In jedem Falle als gesundheitsschädlich ist das Fleisch einschließlich 
des Fettes zu erachten von Thieren, welche an 
a) Milzbrand, 
b) Rauschbrand, 
) Wuthkrankheit, 
d) Rotz-(Wurm= Krankheit 
gelitten haben; ferner 
e) bei eitriger und jauchiger Blutvergiftung (Pyaemie und Septicaemie) im 
Anschluß an 
aa) ausgebreitete Entzündungen äußerer Theile mit Uebergang in Eiterung 
oder Brand und Schwellung der zugehörigen Lymphdrüsen (namentlich 
beim Durchliegen, brandigem Rothlauf, fortschreitender septischer oder 
eitriger Entzündung des Zellgewebes des Euters 2c.), 
bb) eitrige, septische oder sonstige infektiöse Entzündung innerer Theile mit 
Ausbreitung auf die zugehörigen Lymphdrüsen oder benachbarten serösen 
Häute (namentlich Lungenentzündungen mit Ausgang in Eiterung oder 
Brand, heftiger (ruhrartiger) Darmentzündung, Berstungen des Magens, 
Darms oder der Harnblase, Gebärmutterentzündung, Puerperalfieber, 
phlegmonöse Gebärmutterentzündung), Aaspocken; 
) bei Rothlauf der Schweine, wenn ausgebreitete blaurothe Färbung der Haut 
oder blutige Durchtränkungen im Zellgewebe, Speck oder in inneren Organen 
gefunden werden; 
9) bei hochgradiger Gelbsucht, wenn Muskeln und Fett deutlich gelbe Farbe zeigen 
(namentlich bei Lupinose, Nabelvenenentzündung junger Thiere); 
h) bei Vergiftungen, wenn anzunehmen ist, daß die giftigen Stoffe ins Blut auf- 
genommen und in dem Fleische in solchen Mengen enthalten sind, daß dasselbe
	        
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