Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

— 7 — 
kulösen Herde enthalten sind, die tuberkulösen Organe sich leicht aus dem Schlacht— 
stücke entfernen lassen und das Fleisch seiner Beschaffenheit nach sich nicht auf— 
fällig von gesundem Fleische unterscheidet, beziehentlich kein ekelerregendes An- 
sehen zeigt, und unter der Bedingung, daß 
aa) die Kochung in einem Rohrbeck'schen oder einem diesen an Leistungsfähig- 
keit mindestens gleichstehenden Dampfkochapparat in Stücken nicht über 
5 kg Schwere in der Weise erfolgt ist, daß im Innern derselben durch 
etwa ½ Stunde lang mindestens eine Temperatur von +— 1000 C. ein- 
gewirkt hat; 
bb) die Aufstellung und der Betrieb dieser Apparate nur unter fortlaufender be- 
hördlicher Aufsicht, insbesondere der Betrieb derselben auf Schlachthöfen 
unter Kontrole der daselbst angestellten Thierärzte, außerhalb solcher 
unter Kontrole eines durch die Ortspolizeibehörde hierzu verpflichteten 
Thierarztes erfolgt, und 
Ice) der Verkauf derartigen Fleisches auf der Freibank unter deutlicher Be- 
zeichnung seiner Abstammung von einem kranken Thiere bewirkt wird. 
Das Fett unter diesen Paragraphen fallender Thiere darf nur unter Befolgung 
der in § 2 dieser Anweisung unter 1, 2 und 3 aufgeführten Bestimmungen als mensch- 
liches Nahrungsmittel feilgeboten und verkauft werden. 
  
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.