Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

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Königliches Aichamt mit der Ordnungszahl * errichtet worden ist, dessen Zuständigkeit 
sich auf alle Zweige des Aichwesens mit Ausschluß der Goldmünzgewichte und der Thermo— 
Alkoholometer erstreckt. 
Dresden, den 3. Januar 1893. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. 
Edelmann. 
  
Nr. 5. Bekanntmachung, 
die Festsetzung des Betrages der für die Naturalverpflegung der Truppen 
im Jahre 1893 zu gewährenden Vergütung betreffend; 
bom 10. Jannar 1893. 
Nach der seiten des Herrn Reichskanzlers in Nr. 301 des deutschen Reichs-Anzeigers 
vom Jahre 1892 erlassenen Bekanntmachung vom 19. Dezember 1892 ist auf Grund 
der Vorschriften im § 9 Ziffer 2 des Gesetzes über die Naturalleistungen für die be- 
waffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (R.-G.-Bl. S. 52) der Betrag der 
für die Naturalverpflegung zu gewährenden Vergütung für das Jahr 1893 dahin fest- 
gestellt worden, daß an Vergütung für Mann und Tag zu gewähren ist: 
mit Brot ohne Brot 
a) für die volle Tageskoft 80 4 65 4 
5) Mittagskoft 40 35 — 
c)- --Abendkost. . . 25 20 — 
d) --ß-Morgenkost. .. 15- 10— 
Dresden, am 10. Januar 1893. 
Kriegs-Ministerium. 
v. d. i". 
. Planitz Forfter. 
  
  
Nr. 6. Bekanntmachung, 
Aenderungen in der Landwehrbezirks-Eintheilung des XII. (Königlich 
Sächsischen) Armee-Korps betreffend; 
vom 14. Januar 1893. 
#n. » . . . . 
Mit Allerhöchster Genehmigung tritt unter dem 1. April 1893 an Stelle der jetzigen 
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