Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

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Nr. 7. Bekanntmachung, 
einen Nachtrag zu dem Revidirten Statut für die Universität Leipzig be- 
treffend: 
vom 25. Januar 1893. 
Vom akademischen Senat der Universität Leipzig ist der nachstehende 
Nachtrag 
zu dem Revidirten Statute der Universität Leipzig vom 29. April 1892 
(G.= u. V.-Bl. S. 178 flg.) 
beschlossen worden: . 
„Nachdem mit Allerhöchster Genehmigung und mit Zustimmung der in 
Evangelicis beauftragten Herren Staatsminister das Ministerium des Kultus 
und öffentlichen Unterrichts beschlossen hat, das Ordinariat bei der juristischen 
Fakultät an der Universität Leipzig fortan in Wegfall zu bringen und an die 
Stelle desselben die ständige Mitgliedschaft eines von der Regierung hierzu er— 
nannten Mitgliedes der Juristenfakultät im akademischen Senate zu setzen, so sind 
nachstehende Aenderungen des Revidirten Statutes der Universität Leipzig (G.= 
u. V.-Bl., Jahrgang 1892, S. 178 flg.) festgesetzt worden: 
Zu §5 des Statutes 
Absatz 1 Zeile 2 ist anstatt der Worte: „dem Ordinarius der Juristen- 
fakultät“ zu lesen: „dem Syndikus des Senates, zu welchem seitens der Re- 
gierung ein Mitglied der Juristenfakultät ständig ernannt wird“ 
und dementsprechend in 
82 
Zeile 8 anstatt der Worte: „Ordinarius der Juristenfakultät“ zu lesen die 
Worte: „Syndikus des Senates (siehe § 5)“ 
sowie 
*15 
Zeile 3 anstatt der Worte: „Ordinarius der Juristenfakultät“ zu lesen die 
Worte: „Syndikus des Senates.“ 
Leipzig, am 23. Januar 1893. 
Der akademische Senat. 
D. Brieger, 
d. Z. Rector.“
	        
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