Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1895. (22)

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5.  Im  §  45  „Behandlung  unbestellbarer  Postsendungen  am  Bestimmungsort“  sind

die  Absätze  II,  II  und  IV  zu  streichen;  an  deren  Stelle  ist  zu  setzen:

II  Bevor  in  den  Fällen  zu  Absatz  1  Punkt  1  bis  4  eine  mit  einer  Begleitadresse
versehene  Sendung  als  unbestellbar  nach  dem  Aufgabeorte  zurückgeleitet  wird,  ist  eine  Unbestellbarkeits-Meldung
  an  die  Aufgabe-Postanstalt  abzusenden,  um  die  Bestimmung  des  Absenders,
  wenn  derselbe  ermittelt  werden  kann,  über  die  weitere  Behandlung  des  Packetes
einzuholen.  Die  Absendung  einer  Unbestellbarkeits-Meldung  hat  jedoch  zu  unterbleiben,  wenn
der  Absender  durch  einen  für  die  Bestimmungs-Postanstalt  verständlichen  Vermerk  auf  der
Vorderseite  der  Begleitadresse  und  in  der  Aufschrift  des  Packetes  die  sofortige  Rücksendung
desselben  nach  dem  ersten  vergeblichen  Bestellversuche  oder  nach  Ablauf  der  vorgesehenen
Lagerfrist  verlangt  oder  zum  Voraus  die  Zustellung  an  einen  andern  Empsfänger,  sei  es  an
demselben  oder  an  einem  andern  Orte  des  Deutschen  Reichs,  vorgeschrieben  hat.

Ist  ein  Brief  mit  Werthangabe  oder  eine  Postanweisung  deshalb  unanbringlich,  weil
mehrere  dem  Empfänger  gleichbenannte  Personen  im  Ort  sich  befinden,  und  der  wirkliche
Empfänger  nicht  sicher  zu  unterscheiden  ist,  so  muß  ebenfalls  eine  Unbestellbarkeits-Meldung
an  die  Aufgabe-Postanstalt  gesandt  werden,  um  den  Absender,  wenn  derselbe  ermittelt
werden  kann,  zur  näheren  Bezeichnung  des  Empfängers  zu  veranlassen.

Für  die  Beförderung  jeder  Unbestellbarkeits-Meldung  und  der  zu  ertheilenden  Antwort
an  die  Postanstalt  am  Bestimmungsort  der  Sendung  hat  der  Absender  20  Pf.  Porto  an
die  Aufgabe  Postanstalt  baar  zu  entrichten.

Iin  Ueber  ein  unbestellbar  gemeldetes  Packet  kann  der  Absender  dahin  verfügen,  daß
entweder  die  Bestellung  nochmals  an  den  ursprünglichen  Empfänger  zu  versuchen
  sei,  oder  an  eine  andere  Person  und,  vergeblichenfalls,  an  eine  dritte
Person  erfolgen  solle,  oder  daß  das  Packet  an  ihn  selbst  zurückgesandt  werde.

Hierbei  macht  es  keinen  Unterschied,  ob  die  weiter  namhaft  gemachten  Personen  an
dem  ursprünglichen  Bestimmungsorte  oder  an  einem  andern  Orte  des  Deutschen  Reichs,
wohin  eintretendenfalls  die  Weitersendung  zu  bewirken  ist,  wohnen.

Ist  die  Bestellung  an  die  vom  Absender  auf  Grund  der  Unbestellbarkeits-Meldung
namhaft  gemachten  Personen  nicht  ausführbar,  so  hat  die  Rücksendung  des  Packetes  nach
dem  Aufgabeorte  ohne  Weiteres  zu  erfolgen;  eine  nochmalige  Unbestellbarkeits-Meldung  wird
nicht  erlassen.

Der  Absender  kann  die  Sendung  auch  durch  Preisgabe  der  Postverwaltung  überlassen,
doch  bleibt  derselbe  in  diesem  Falle  verpflichtet,  die  aufgelaufenen  Portokosten,  die  Gebühr
für  die  Unbestellbarkeits-Meldung  und  sonstige  der  Verwaltung  für  die  Sendung  erwachsenen
Kosten  bis  zur  Höhe  des  Betrages  zu  entrichten,  welcher  durch  den  Verkauf  des  Packetes

nicht  gedeckt  wird.
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