Contents : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

339

sen  bis  dahin,  unter  den  in  der  Verordnung
vom  20.  Junins  vorigen  Jahres,  die  Errichtung
  der  Schulen  für  Landärzte  betreffend,
bekannt  gemachten  Restriktlonen,  für  diesenigen
  Wundärzee,  die  vor  dem  1.  Jänner  1803
in  dieselben  aufgenommen  worden  sind,  fortbestehen;
  jede  neuere  Aufnahme  in  dieselben
aber  für  das  aufgenommene  Individuum
fruchtlos  bleiben.

Die  allerhöchste  Entscheidung  über  die
Sesuche  derjenigen  Wundärzte,  welche  in
die  Schule  für  Landärzte  ausfgenommen  zu
werden  wünschen,  und  bis  dahin  keine  allerhöchste

  Resolurion  erhalten  haben,  wird  bäldest

  durch  das  Regierungsblatt  bekanmt  ge
macht  werden.

München,  den  13.  Mirz  18090.
Freiherr  von  Montgelasz

Durch  den  Minister

der  General  =  Sekretär

F.  Kobell.

Aie  Impfärzte  in  den  vormaligen  Provinzen

des  Kdnigreiches  betreffend.)

Ministerium  des  Innern.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  königliche  Majestät  haben  beschlese

sen,  daß  die  Geschäfte  aller  vormaligen  Provinzial-Impfärzte

  einstweilen  durch  den  Impfarzt

  Dr.  Giel  zu  München  versehen  werden

sollen;—  daher  sich  künftig  sämtliche  Impfürzte

des  ganzen  Königreiches,  wegen  Uebersendung

feischen  Impfsioffes,  an  denselben  zu  wenden

haben.
Münuchen  den  ro.  März  r8090.
Freiherr  von  Monrgelas.
Durch  den  Minister
der  General=  Sekretär
F.  Kobell.

 

 

 

540
(Die  Strafen  für  aufsereheliche  Schwängerungen

betressend.)
Im  Namen  Selner  Masestät  des  Königs.
Auf  einen  von  dem  königlichen  General=Kommissariate
  des  Nab-Kreises  erstatteten
Bericht,  die  ausserehelichen  Schwöängerungen
betreffend,  haben  Seine  königliche  M.fest
unterm  27.  vorlgen  Monats  allergnaͤdigst

beschlossen:
daß  der  Termin,  von  welchem  an  weder
  von  den  Patrimonial-,  noch  Landgerichten
  bei  ausserehelichen  Schwängerungen
  eine  Strafe  an  Geld,  an  der
Ehre,  oder  sonst  auf  andere  Weise  erkannt
  und  verhängt  werden  soll,  vom
1.  Oktober  vorigen  Jahrcs,  wo  das
Edikt  in  seine  Wirkung  eingetreten  ist,

zu  rechnen  sey.

Diese  allerhöchste  Entschliessung  wird  daher
sämtlichen  Land=  und  P.#trimonial:  Gerichten
des  Nab-Kreises  zur  Nachachtung  bekannt
gemacht.

Amberg  den  8.  März  rgo9.
Königliches  General-Kommissas
riat  des  Nab-Kreises.

Sigmund  Graf  von  Kreith.
v.  Schlets.

(Die  Erledigung  der  Pfarrei  Alrsterren,
Landgerichto  Sonthofen,  betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Anm  3.  dieses  Monats  ist  die  im  B.sthume
  Augsburg,  im  Wahl-Dekanate  Obersdorf
  und  im  königlichen  Landgerichts-Bezirke
Sonthofen  liegende  Pfarrei  Altsteren
durch  den  Tod  des  bisherigen  Pfarrers  Walter
  erledigt  worden.

Sie  enthält  687  Seelen,  eine  Schule
im  Orte,  4  Filialen  und  eine  Kapelle;  trägt