Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

Gesang. 
Turnen. 
Stundenplan. 
— 42 — 
Für den wahlfreien stenographischen Unterricht in Obertertia (1 bis 2 Stunden) 
und Untersekunda (1 Stunde) wird Besonderes nicht angeordnet. 
838. Der Unterricht in den Unterklassen (Sexta und Quinta je 2 Stunden, 
Quarta 1 Stunde) hat vom Notenlesen, der Einübung der wichtigsten Intervalle und 
Tonleitern zum ein-, zwei= und dreistimmigen Singen von Chorälen und leichten Liedern, 
insbesondere Volksliedern vorzuschreiten. Spätestens mit Untertertia sind die für den 
Gesang ganz unbefähigten Schüler durch den Rektor von der Theilnahme an diesem 
Unterrichte zu befreien (§ 2 Absatz 3), die wenig befähigten aber zu besonderen Ab- 
theilungen zu vereinigen, welche von Zeit zu Zeit in einzelnen Stunden im Singen be- 
kannter Choräle und Volkslieder geübt werden. Die Bestimmung des Näheren bleibt den 
einzelnen Schulen überlassen. 
Alle für den Gesang ausreichend befähigten Schüler der Mittel- und Oberklassen 
aber werden wöchentlich in einer Stunde nach Stimmen getrennt und in einer zweiten 
Stunde (Chorsingstunde) gemeinsam unterrichtet. Einzuüben sind dabei schwierigere 
Lieder und Choräle, Motetten, dann und wann auch größere Gesangwerke oder Theile 
aus solchen. 
Schülern, welche Theologie zu studieren beabsichtigen, ist dringend anzurathen, auch 
bei geringer Veranlagung für den Gesang an dem Gesangunterrichte bis zum Abschlusse 
des Schulkursus sich zu betheiligen. 
* 39. In allen Klassen sind nach festen, vom Leichteren zum Schwereren fort- 
schreitenden Lehrgängen Frei-, Ordnungs= und Geräthübungen zu betreiben. 
Die zweckmäßige Ertheilung des Turnunterrichts wird auf Anordnung des Mini- 
steriums von dem Direktor der Turnlehrer-Bildungsanstalt in Dresden überwacht. 
Für Schüler, welche besondere Neigung und Befähigung zum Turnen haben, ist an 
jeder Schule außer den Klassenstunden noch eine besondere wöchentliche Turnstunde 
(Kürturnstunde) einzurichten, in welcher sie unter Leitung des Lehrers schwierigere Ge- 
räthübungen nach freier Wahl vornehmen können. An größeren Anstalten werden zweck- 
mäßig mehrere wöchentliche Kürturnstunden für getreunte Gruppen von Turnenden ab- 
gehalten. 
Die Pflege der Turnspiele außerhalb der Schulzeit ist von der Schule zu be- 
günstigen. 
Stundenplan. 
§ 40. Nach den vorstehenden Bestimmungen wird der Unterricht an den Gym- 
nasien in den einzelnen Klassen und Fächern nach folgendem Gesammtstundenplan 
ertheilt:
	        
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