Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

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ihren Wohnsitz haben, der Genehmigung des Königlich Sächsischen Ministerium des 
Kultus und öffentlichen Unterrichts (Bekanntmachung vom 18. Februar 1889 § 2). 
Zur Abnahme von Reifeprüfungen besteht an jedem Gymnasium eine mit diesem 
Geschäfte besonders betraute Kommission (Prüfungskommission). 
6§59. Die Prüfungskommission setzt sich zusammen aus: 
1. dem vom Ministerium abgeordneten Vertreter der Regierung (Königlichen Kom- 
missar), 
2. dem Rektor der Schule und den mit wissenschaftlichem Unterricht in den beiden 
Primen beschäftigten oder stellvertretungsweise zur Prüfung zugezogenen Mit- 
gliedern des Lehrerkollegiums. 
An den beiden Fürstenschulen bewendet es bei dem Herkommen, nach welchem 
sämmtliche ständige wissenschaftliche Lehrer Mitglieder der Prüfungskommission sind. 
Zum Königlichen Kommissar kann nicht nur ein Mitglied des Ministeriums, sondern 
auch ein anderer Sachverständiger, z. B. ein Professor der Universität, ausnahmsweise 
auch der Rektor des Gymnasiums ernannt werden. Der Rektor hat den ihm ertheilten 
besonderen Auftrag bei seiner Unterschrift durch den Zusatz „und für diesmal beauftragter 
Königlicher Prüfungskommissar“ bemerklich zu machen. 
Der Königliche Kommissar hat in die schriftlichen Prüfungsarbeiten Einsicht zu 
nehmen, die Ordnung des mündlichen Examens festzustellen, dieses sowie die an dasselbe 
sich anschließenden Berathungen als Vorsitzender zu leiten, im Falle der plötzlichen Be- 
hinderung eines Examinators einen Stellvertreter für denselben zu ernennen, das 
Prüfungsprotokoll sowie die Prüfungszeugnisse an erster Stelle zu unterzeichnen und 
nach Beendigung der Prüfung über die bei derselben gemachten Wahrnehmungen an das 
Ministerium zu berichten. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 
Kommissars. Hegt derselbe bezüglich eines Beschlusses der Kommission erhebliche Be- 
denken, so ist er berechtigt, die Entscheidung auszusetzen und an das Ministerium zu 
berichten, welches dann endgültig in der Sache beschließt. 
Bezüglich sämmtlicher Verhandlungen der Prüfungskommission besteht für die Mit- 
glieder derselben die Pflicht der Amtsverschwiegenheit. 
60. Zur Reifeprüfung sind nur diejenigen Schüler eines Gymnasiums zuzulassen, 
welche ihren Kursus an der Anstalt beendigt und zur Zeit der Anmeldung für die Prüfung 
(§ 61 Absatz 2) wenigstens dreiviertel Jahr in Oberprima gesessen haben. 
Schülern, welche als Primaner von einem Gymnasium strafweise entlassen worden 
sind, ist in der Regel das Halbjahr, in welchem die Entlassung erfolgt ist, auf die zwei- 
jährige Lehrzeit der Primen nicht anzurechnen. In zweifelhaften Fällen ist die Ent- 
scheidung des Ministeriums einzuholen. 
Prüfungs- 
kommission. 
Bedingungen 
der Zulassung.
	        
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