Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

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noch einmal und in der Regel nur nach Jahresfrist zu einer anderen Reifeprüfung zu— 
gelassen werden. 
Ueber die hier bestimmten Strafen beschließt die Prüfungskommission. Auf diese 
Strafen hat der Rektor vor Beginn jeder Reifeprüfung die Angemeldeten unter ernster 
Vermahnung hinzuweisen. 
6.63. In der schriftlichen Prüfung, welche der mündlichen vorauszugehen hat, sind 
zu liefern: 
ein deutscher Aufsatz, 
Hein lateinisches Scriptum, 
Hein lateinisches Extemporale, 
Heine Uebersetzung aus dem Griechischen in das Deutsche, 
Hein französisches Seriptum, 
eine mathematische Arbeit, für welche drei Aufgaben aus verschiedenen Gebieten 
der Mathematik zu stellen sind. 
Die Aufgaben zu diesen Arbeiten, soweit sie nicht vom Rektor selbst gestellt werden, 
sind diesem vorher zur Genehmigung vorzulegen. Keine derselben darf von einem der 
Prüflinge schon früher bearbeitet worden sein. 
Alle Arbeiten sind unter beständiger Aufsicht, beziehentlich bei der Prüfung von 
Einzelnen unter Verschluß, zu fertigen. Zur Vermeidung von Täuschungen sind die 
erforderlichen Vorsichtsmaßregeln zu treffen, insbesondere ist das Austreten von Schülern 
während der Arbeitszeit genau zu überwachen. 
Die unter 1 und 6 aufgeführten Arbeiten sind innerhalb 6 Stunden, die übrigen 
innerhalb 3 bis 4 Stunden zu fertigen, wobei die Zeit in Abzug zu bringen ist, welche 
durch Stellung der Aufgaben verloren geht. 
Für das lateinische und französische Scriptum (unter 2 und 5) wird der Gebrauch 
der Wörterbücher verstattet. Im übrigen sind Hülfsmittel jeder Art verboten. 
Auf jeder Arbeit ist die Zeit zu vermerken, innerhalb deren sie gefertigt ist. Das 
Konzept ist bei der Abgabe der Reinschrift beizufügen. 
In dem über die schriftliche Prüfung zu führenden Protokoll sind die gestellten Auf- 
gaben nebst den vom Lehrer dazu gewährten Beihülfen zu vermerken. Mit besonderer 
Sorgfalt sind in demselben alle Vorkommnisse und Wahrnehmungen zu verzeichnen, 
welche für die spätere Beurtheilung der Arbeiten von Belang sein können. 
Nach erfolgter Korrektur und vorläufiger Censirung sind die Arbeiten von dem be- 
treffenden Fachlehrer an den Rektor abzugeben, welcher sie unter den Mitgliedern der 
Kommission in Umlauf zu setzen hat. 
1293. 8 
□ S P’OD — 
Schriftliche 
Prüfung.
	        
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