Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

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an den Hinterleger wiederauszuhändigen. Ist auf das Gebot des Hinterlegers der Zuschlag 
erfolgt, so wird der Betrag zurückbehalten, der zur Zahlung oder Sicherstellung des in 
8 14 Absatz 1 des Gesetzes bezeichneten Kaufpreis-Theiles erforderlich ist. 
Dresden, am 27. Februar 1893. 
Ministerium der Justiz. 
Schurig. bobn 
ohm. 
  
  
  
Nr. 14. Verordnung, 
die bei den Landesirrenanstalten, dem Landeskrankenhause 
(einschließlich Siechenabtheilung) und dem Landeshospitale 
zu entrichtenden Verpflegbeiträge betreffend; 
vom 22. Februar 1893. 
Die Steigerung der Preise der Lebensbedürfnisse, welche seit der Festsetzung der Ver— 
pflegbeiträge bei Aufnahmen in die Landesirrenanstalten, das Landeskrankenhaus (ein- 
schließlich Siechenabtheilung) und das Landeshospital durch die Verordnung vom 
14. Juni 1875 (G.= u. V.-Bl. S. 269 flg.) eingetreten ist, macht eine Erhöhung 
dieser Verpflegbeiträge nöthig. 
Zugleich auf Grund von § 4 des Gesetzes vom 26. Mai 1834 (Samml. d. Ges. 
u. Verordn. S. 126), beziehentlich der Verordnung vom 1. Mai 1840 (G.= u. V.-Bl. 
S. 66 flg.) wird daher hiermit Folgendes verordnet: 
81. Der regelm äßig e Jahresv erpflegbeitrag für Personen sächsischer 
Staatsangehörigkeit beträgt bis auf weiteres 
A. bei den Landesirrenanstalten 
1170% in I. Verpflegklasse, 
5706 .lI. - 
288- „III. 
7 
M 
B. bei dem Landeskrankenhause (einschließlich Siechenabtheilung) 
a) bei gewöhnlicher Verpflegung 288# 
b) bei Verpflegung im Einzelzimmer 864.4;
	        
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