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C. bei dem Landeshospitale
I. Abtheilung 288,
II. — 144-.
§ 2. Der von Ortsarmenverbänden des Königreichs Sachsen für
Personen, welche bei ihnen den Unterstützungswohnsitz haben, abzuentrichtende Verpfleg-
beitrag, welcher gemäß Punkt 4 des Gesetzes vom 26. Mai 1834 nach der Hälfte des
stattfindenden Spezialverpflegungsaufwandes zu berechnen ist, beträgt bis auf weiteres
jährlich
zu § 1 A in III. Klasse 144.o,
zu § 1B bei gewöhnlicher Verpflegung 144.%4,
zu § 1 C in I. Abtheilung 144.2,
zu § 1C I. OY 72
s# 3. Der Landarmenverband des Königreichs Sachsen zahlt nach dem
Jahressatze von
288 M.
4. Für Personen, welche die Staatsangehörigkeit im Königreiche Sachsen nicht
besitzen und weder von einem Ortsarmenverbande des letzteren auf Grund ihres Unter-
stützungswohnsitzes daselbst, noch vom Landarmenverbande des Königreichs Sachsen unter-
gebracht werden, sind als Jahresverpflegbeitrag zu zahlen
a) bei den Landesirrenanstalten
1764 in I. Verpflegklasse,
1296 II. - ,
864--III. "
b) beim Landeskrankenhause (einschließlich Siechenabtheilung)
für gewöhnliche Verpflegung 864.4,
für Verpflegung im Einzelzimmer 1296 .
#5. Bei ausnahmsweiser Aufnahme von Personen sächsischer Staatsangehörig-
keit in die Landesirrenanstalten gemäß § 4 2. Absatz der Beilage A zur Bekanntmach-
ung vom 26. September 1855 beträgt der Jahresverpflegbeitrag bis auf weiteres
864 in II. Verpflegklasse,
684 .III. -
6. Das in der I. und II. Verpflegklasse der Landesirrenanstalten außer den Ver-
pflegbeiträgen zu zahlende Berechnungsgeld beträgt jährlich