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in der I. Klasse mindestens 180.4,
II. - - 120 *
& 7. Die vorstehend in §§ 1 bis mit 5 bestimmten höheren Verpflegbeitragssätze
treten mit dem
1. April laufenden Jahres
hinsichtlich aller an diesem Tage bereits bestehenden Verpflegungsfälle sowie aller von
diesem Tage ab erfolgenden Aufnahmen in Geltung.
&. Für Verpflegte, welche gegen ermäßigte Verpflegbeiträge untergebracht
sind, bewendet es bis auf weiteres bei den bewilligten Ermäßigungen.
Jedoch wird für diese Fälle Nachforderung bis zu Erfüllung der vorstehend in
§ 1 bestimmten höheren Verpflegbeitragssätze vorbehalten.
Dresden, am 22. Februar 1893.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch. cun
eyh.
Nr. 15. Verordnung,
die bei der Heil- und Pfleganstalt für Epileptische
zu Hochweitzschen abzuentrichtenden Verpflegbeiträge betreffend;
vom 22. Februar 1893.
Nachdem sich infolge Steigerung der Preise der Lebensbedürfnisse eine allgemeine
Erhöhung der für die Landesanstalten festgesetzten Verpflegbeiträge nöthig gemacht hat,
wird in Bezug auf die bei der Heil- und Pfleganstalt für Epileptische zu Hochweitzschen
abzuentrichtenden Verpflegbeiträge unter Hinweis auf § 6 des Regulativs für die Unter-
bringung in die genannte Anstalt (G.= u. V.-Bl. von 1892 S. 301 flg.) hiermit Folgen-
des verordnet:
& 1. Der Verfpflegbeitrag beläuft sich bis auf weiteres
a) nach dem regelmäßigen Satze für Sachsen auf jährlich
1170 % in l. Verpflegklasse,
576 . Il. 7 ,
288--lII. - ;