Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

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b) für Ortsarmenverbände des Königreichs Sachsen (§ 62 des Regulativs) 
144 M; 
e) für den Landarmenverband des Königreichs Sachsen 
288 4; 
4) nach dem Satze für Nichtsachsen (§8 13e des Regulativs) 
1764% in l. Verpflegklasse, 
1296. .HI. - 
864- „III. 
82. In der Pensionsabtheilung für Kinder (87 des Regulativs) beträgt 
der Verpflegbeitrag bis auf weiteres jährlich 
für Sachsen 576M, 
für Nichtsachsen 1296 2. 
83. Die vorstehend in §§ 1 und 2 bestimmten höheren Verpflegbeitragssätze 
treten mit dem 
rl“ 
1. April laufenden Jahres 
hinsichtlich aller an diesem Tage bereits bestehenden Verpflegungsfälle (zu vergl. 8§ 41 
des Regulativs) sowie aller von diesem Tage ab erfolgenden Aufnahmen in Geltung. 
##4. Für Epileptische, welche gegen ermäßigte Verpflegbeiträge untergebracht 
sind, bewendet es bis auf weiteres bei den bewilligten Ermäßigungen. 
Jedoch bleibt für diese Fälle nach § 6 e des Regulativs Nachforderung bis zu 
Erfüllung der vorstehend bestimmten höheren Verpflegbeitragssätze vorbehalten. 
Dresden, am 22. Februar 1893. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. 
Geyh.
	        
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