Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

70 
Jedoch bleibt für diese Fälle nach § 6 5e des Regulativs Nachforderung bis zu 
Erfüllung der vorstehend bestimmten höheren Verpflegbeitragssätze vorbehalten. 
Dresden, am 22. Februar 1893. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. eon 
eyh. 
  
Nr. 17. Verordnung, 
die Verpflegbeiträge für Gefangene der Landesstrafanstalten betreffend; 
vom 22. Februar 1893. 
Nochdem sich infolge Steigerung der Preise der Lebensbedürfnisse eine allgemeine 
Erhöhung der bei den Landesanstalten abzuentrichtenden Verpflegbeiträge nöthig gemacht 
hat, werden auch für die Gefangenen der Landesstrafanstalten (zu vergl. Verordnung, die 
Vollstreckung der Freiheitsstrafen betreffend, vom 19. November 1889, G.= u. V.-Bl. 
S. 99) die durch Verordnung vom 7. Dezember 1880 (G.= u. V.-Bl. S. 170) für den 
einzelnen Gefangenen, ohne Unterschied des Geschlechts, auf jährlich 216 .4 festgesetzten 
Verpflegbeiträge auf die Zeit vom 
1. April laufenden Jahres 
ab auf jährlich 
288 M 
hiermit bis auf weiteres festgesetzt. 
An den Vorschriften über die erwähnten Verpflegbeiträge wird im übrigen etwas 
nicht geändert. 
Dresden, am 22. Februar 1893. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. Geyt 
eyh. 
  
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Hresden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.