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Jedoch bleibt für diese Fälle nach § 6 5e des Regulativs Nachforderung bis zu
Erfüllung der vorstehend bestimmten höheren Verpflegbeitragssätze vorbehalten.
Dresden, am 22. Februar 1893.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch. eon
eyh.
Nr. 17. Verordnung,
die Verpflegbeiträge für Gefangene der Landesstrafanstalten betreffend;
vom 22. Februar 1893.
Nochdem sich infolge Steigerung der Preise der Lebensbedürfnisse eine allgemeine
Erhöhung der bei den Landesanstalten abzuentrichtenden Verpflegbeiträge nöthig gemacht
hat, werden auch für die Gefangenen der Landesstrafanstalten (zu vergl. Verordnung, die
Vollstreckung der Freiheitsstrafen betreffend, vom 19. November 1889, G.= u. V.-Bl.
S. 99) die durch Verordnung vom 7. Dezember 1880 (G.= u. V.-Bl. S. 170) für den
einzelnen Gefangenen, ohne Unterschied des Geschlechts, auf jährlich 216 .4 festgesetzten
Verpflegbeiträge auf die Zeit vom
1. April laufenden Jahres
ab auf jährlich
288 M
hiermit bis auf weiteres festgesetzt.
An den Vorschriften über die erwähnten Verpflegbeiträge wird im übrigen etwas
nicht geändert.
Dresden, am 22. Februar 1893.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch. Geyt
eyh.
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Hresden.