75 —
den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom
3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374) sowie in den zu deren Erläuterung ergangenen
späteren Verordnungen enthalten sind.
83. Von der in § 1 erwähnten Anlage wird die Flur
Wilkau
betroffen.
Dresden, den 8. März 1893.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch.
Gersdorf.
Nr. 21. Verordnung,
die Enteignung von Grundeigenthum für Erweiterung der Eisenbahn-
Stationsanlagen in Kirchberg betreffend;
vom 10. März 1893.
Un den Betriebswechsel der im Bau begriffenen schmalspurigen Sekundäreisenbahn
Wilzschhaus-Saupersdorf auf der Eisenbahnstation Kirchberg eintreten zu lassen, macht
sich im Interesse der Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes die Erweiterung
dieser Station erforderlich. Es wird daher mit Allerhöchster Genehmigung von dem
Ministerium des Innern auf Grund von § 2 des Gesetzes, die Expropriation von
Grundeigenthum für Erweiterung bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 2 1. Juli
1855 (G.= u. V.-Bl. S. 120) andurch verordnet, wie folgt:
S# 1. Die Bestimmungen im § 1 des nurgedachten Gesetzes vom 21. Juli 1855
sind nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf die
Erweiterung der Eisenbahnstation Kirchberg in Anwendung zu bringen.
62. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Anlage zu beobachtenden Ver-
fahrens und der diesfallsigen Instruktion der Behörde und der Taxatoren ist allenthalben
den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom
3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374) sowie in den zu deren Erläuterung ergangenen
späteren Verordnungen enthalten sind.
13