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verhältnisse der Städte betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 325) wird dies hiermit zur öffent-
lichen Kenntniß gebracht.
Dresden, am 26. Februar 1894.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch.
Münckner.
Nr. 20. Verordnung
wegen Abänderung der Verordnung vom 1. Juli 1886, die ärgztlichen
Hausapotheken und die Krankenhaus-Apotheken betreffend;
vom 2. März 1894.
Das Ministerium des Innern hat Sich veranlaßt gesehen die Verordnung vom 1. Juli
1886 (G.= u. V.-Bl. S. 144 flg.) die ärztlichen Hausapotheken und die Krankenhaus-
Apotheken betreffend, soweit darin die Haltung der ärztlichen Hausapotheken geregelt
wird, in einigen Punkten abzuändern und verordnet demgemäß was folgt:
& 2 der Verordnung hat künftig zu lauten:
Des Ausgebens von Arzneien in anderen als den vorstehend bezeichneten Fällen
haben sich die Aerzte strengstens zu enthalten. Um aber unter den in § 1 angegebenen
Voraussetzungen die von ihnen verordneten Arzneien ausgeben zu können, sind dieselben
berechtigt, nicht nur einen aus Apotheken bezogenen Vorrath derjenigen gebrauchsfertigen
Arzneien zu halten, welche zum Gebrauche für dringende Fälle erforderlich sind
Nothapotheken —, sondern auch vorbehältlich der Bestimmung in § 3 — einen Vor-
rath von Arzneimitteln und Arzneistoffen zu führen, und daraus selbst Arzneien zuzu-
bereiten — Haus apotheken.
3.nJeder Arzt, welcher eine Hausapotheke zu halten beabsichtigt, hat hierzu die
Genehmigung der Medizinalpolizeibehörde einzuholen. Dieselbe ist im Einvernehmen
mit dem Bezirksarzte zu ertheilen, falls das Vorhandensein der im § 1 bezeichneten
Voraussetzungen nachgewiesen worden ist und der Nachsuchende nicht infolge von Ge-
brechen, z. B. Blindheit, unfähig erscheint die Bereitung von Arzneien zu bewirken und
genügend zu überwachen.
&12. Die ertheilte Genehmigung zur Haltung einer Hausapotheke und das Verab-
reichen von Arzneien aus derselben kann von der zuständigen Medizinalbehörde im Ein-