Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1894. (60)

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verhältnisse der Städte betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 325) wird dies hiermit zur öffent- 
lichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, am 26. Februar 1894. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. 
Münckner. 
  
Nr. 20. Verordnung 
wegen Abänderung der Verordnung vom 1. Juli 1886, die ärgztlichen 
Hausapotheken und die Krankenhaus-Apotheken betreffend; 
vom 2. März 1894. 
Das Ministerium des Innern hat Sich veranlaßt gesehen die Verordnung vom 1. Juli 
1886 (G.= u. V.-Bl. S. 144 flg.) die ärztlichen Hausapotheken und die Krankenhaus- 
Apotheken betreffend, soweit darin die Haltung der ärztlichen Hausapotheken geregelt 
wird, in einigen Punkten abzuändern und verordnet demgemäß was folgt: 
& 2 der Verordnung hat künftig zu lauten: 
Des Ausgebens von Arzneien in anderen als den vorstehend bezeichneten Fällen 
haben sich die Aerzte strengstens zu enthalten. Um aber unter den in § 1 angegebenen 
Voraussetzungen die von ihnen verordneten Arzneien ausgeben zu können, sind dieselben 
berechtigt, nicht nur einen aus Apotheken bezogenen Vorrath derjenigen gebrauchsfertigen 
Arzneien zu halten, welche zum Gebrauche für dringende Fälle erforderlich sind 
Nothapotheken —, sondern auch vorbehältlich der Bestimmung in § 3 — einen Vor- 
rath von Arzneimitteln und Arzneistoffen zu führen, und daraus selbst Arzneien zuzu- 
bereiten — Haus apotheken. 
3.nJeder Arzt, welcher eine Hausapotheke zu halten beabsichtigt, hat hierzu die 
Genehmigung der Medizinalpolizeibehörde einzuholen. Dieselbe ist im Einvernehmen 
mit dem Bezirksarzte zu ertheilen, falls das Vorhandensein der im § 1 bezeichneten 
Voraussetzungen nachgewiesen worden ist und der Nachsuchende nicht infolge von Ge- 
brechen, z. B. Blindheit, unfähig erscheint die Bereitung von Arzneien zu bewirken und 
genügend zu überwachen. 
&12. Die ertheilte Genehmigung zur Haltung einer Hausapotheke und das Verab- 
reichen von Arzneien aus derselben kann von der zuständigen Medizinalbehörde im Ein- 
 
	        
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