Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1894. (60)

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vernehmen mit dem Bezirksarzte dann zurückgezogen werden, wenn die Voraussetzungen, 
unter denen die Genehmigung ertheilt worden ist, inzwischen ganz oder zum Theil weg— 
gefallen sind oder wenn sich der betreffende Inhaber der Hausapotheke wiederholter Zu— 
widerhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften oder einer fortgesetzt an den Tag 
gelegten Unzuverlässigkeit bezüglich der Bereitung und Verabreichung von Arzneien 
schuldig gemacht hat. 
Die übrigen Paragraphen der Verordnung bleiben unverändert. 
Dresden, am 2. März 1894. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. 
Körner. 
Druck und Verlag der Königl. Hofduwmdruckeret ven C. C. Meinhold & Sohne, Dresden.
	        
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