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betrages zu erheben. Die bei dem Zuschlage sich ergebenden Steuerbeträge sind dergestalt
abzurunden, daß Beträge von 5 Pfennigen und darunter in der letzten Stelle außer An—
satz gelassen, höhere in dieser Stelle sich ergebende Pfennigbeträge dagegen für 10 Pfennige
gerechnet werden.
& 4. Alle sonstigen Abgaben, Natural- und Geldleistungen, die nicht ausdrücklich
aufgehoben sind, oder noch aufgehoben werden, bestehen vorschriftsmäßig fort.
&b.Die zu außerordentlichen Staatszwecken bewilligte Summe ist, soweit sie
nicht aus dem Verwaltungsüberschusse der Finanzperiode 1880 gedeckt wird, aus den
übrigen mobilen Beständen des Staatsvermögens zu entnehmen.
6. Durch das gegenwärtige Gesetz erledigt sich das Gesetz, die provisorische Fort-
erhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1894 betreffend, vom 12. Dezember 1893
(G.= u. V.-Bl. S. 264).
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanz-Ministerium
beauftragt ist, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, den 15. März 1894.
6Su Albert.
Julius Hans von Thümmel.
Nr. 25. Bekanntmachung,
die Eröffnung des Betriebes auf der normalspurigen Nebeneisenbahn von
Pirna über Dohma nach Großcotta betreffend;
vom 17. März 1894.
Das Finanz-Ministerium hat beschlossen, die normalspurige Nebeneisenbahn Pirna—
Großcotta
am 21. März 1894
dem allgemeinen Verkehre zu übergeben.
Die Leitung des Betriebes der genannten neuen Eisenbahnlinie, sowie die Bekannt-
machung der Tarife und Fahrpläne erfolgt durch die Generaldirektion der Staatseisen-