Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1894. (60)

— 96 — 
betrages zu erheben. Die bei dem Zuschlage sich ergebenden Steuerbeträge sind dergestalt 
abzurunden, daß Beträge von 5 Pfennigen und darunter in der letzten Stelle außer An— 
satz gelassen, höhere in dieser Stelle sich ergebende Pfennigbeträge dagegen für 10 Pfennige 
gerechnet werden. 
& 4. Alle sonstigen Abgaben, Natural- und Geldleistungen, die nicht ausdrücklich 
aufgehoben sind, oder noch aufgehoben werden, bestehen vorschriftsmäßig fort. 
&b.Die zu außerordentlichen Staatszwecken bewilligte Summe ist, soweit sie 
nicht aus dem Verwaltungsüberschusse der Finanzperiode 1880 gedeckt wird, aus den 
übrigen mobilen Beständen des Staatsvermögens zu entnehmen. 
6. Durch das gegenwärtige Gesetz erledigt sich das Gesetz, die provisorische Fort- 
erhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1894 betreffend, vom 12. Dezember 1893 
(G.= u. V.-Bl. S. 264). 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanz-Ministerium 
beauftragt ist, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, den 15. März 1894. 
6Su Albert. 
Julius Hans von Thümmel. 
Nr. 25. Bekanntmachung, 
die Eröffnung des Betriebes auf der normalspurigen Nebeneisenbahn von 
Pirna über Dohma nach Großcotta betreffend; 
vom 17. März 1894. 
Das Finanz-Ministerium hat beschlossen, die normalspurige Nebeneisenbahn Pirna— 
Großcotta 
am 21. März 1894 
dem allgemeinen Verkehre zu übergeben. 
Die Leitung des Betriebes der genannten neuen Eisenbahnlinie, sowie die Bekannt- 
machung der Tarife und Fahrpläne erfolgt durch die Generaldirektion der Staatseisen-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.