Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1894. (60)

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jedoch in keinem Falle mit einem höheren Betrage als von 1504, aus der Staatskasse 
zu erstatten. 
& 6. Ein vor der Anstellung oder vor Ablauf der Funktionirung erfolgter Verzicht 
der Hebamme auf Ruhestandsunterstützung ist ungültig. 
§& 7J. In denjenigen Gemeinden, in denen in Ruhestand versetzten Hebammen bereits 
durch örtliche Einrichtungen Unterstützung gesichert ist, hat es bei letzteren zu bewenden, 
sobald seiten der in § 4 bezeichneten Behörden diese Einrichtungen als ausreichend und 
mit den vorstehenden Bestimmungen nicht im Widerspruche stehend befunden werden. 
Dresden, den 20. März 1894. 
S Albert. 
Georg von Metzsch. 
  
Nr. 28. Bekanntmachung, 
die Ernennung von Kommissaren für den Bau mehrerer Nebeneisenbabnen 
betreffend; 
vom 22. März 1894. 
Des Finanz-Ministerium hat die Geschäfte eines Kommissars für den Bau 
J. 
der schmalspurigen Nebenbahnen 
von Kohlmühle nach Hohnstein, 
von Cranzahl nach Oberwiesenthal und 
von Wilzschhaus nach Carlsfeld 
dem Mitgliede der Generaldirektion der Staatseisenbahnen 
Finanzrathe Dr. jur. Walther Friedrich Ernst Schelcher in Dresden 
und 
II. 
der schmalspurigen Nebenbahn 
von Mulda nach Sayda 
sowie
	        
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