Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1894. (60)

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h) wenn der Dieb die fraglichen Gegenstände zum Verkaufe gestohlen hat, sei es 
auch, daß er erst ihre vorherige Verarbeitung zu diesem Zwecke beabsichtigte, 
c) wenn der Dieb, dafern er von dem Verletzten oder dessen Beauftragten oder 
von einem zuständigen Beamten auf der That betroffen ward, auf dessen 
Geheiß nicht stehen geblieben ist oder sich gegen ihn einen falschen Namen 
gegeben oder sonst unkenntlich zu machen gesucht, oder sich geweigert hat, 
dem Anhaltenden vor einen Gerichts- oder Polizeibeamten zu folgen, 
d) wenn Weinstöcke oder junge stehende Bäume entwendet worden sind, oder wenn 
der Holzdiebstahl an jungen Holzkulturen, an Frucht= oder Zierbäumen oder 
Ziersträuchern aus Gärten, Anlagen, Alleen oder Baumschulen verübt 
worden ist, 
e) wenn bei der Entwendung die Voraussetzungen von § 243 Ziffer 2 und 3 
des Reichsstrafgesetzbuchs vorliegen. 
Treffen mehrere dieser erschwerenden Umstände bei demselben Diebstahle zusammen, 
so ist bei der Bestrafung der schwerste derselben zu Grunde zu legen und die übrigen sind 
als Strafabmessungsgründe innerhalb des durch jenen bedingten Strafmaßes zu berück- 
sichtigen. 
Bei den im Art. 2 erwähnten Vergehen kann wegen Hinzutritts eines oder mehrerer 
der obigen erschwerenden Umstände die Strafe nach richterlichem Ermessen, jedoch nicht 
bis über die Hälfte, verlängert werden. 
Art. 5. 
Rückfall. 
Ist Jemand wegen Raubes, Diebstahls oder wegen einer der im Art. 1, Absatz 1 
und 2 und Art. 2 erwähnten Entwendungen bestraft worden und hat er nach völliger 
oder theilweiser Verbüßung der Strafe binnen Jahresfrist eine nach Art. 1, Absatz 1 
und 2 oder Art. 2 zu beurtheilende Entwendung begangen, so ist die wegen der letzteren 
verwirkte Strafe angemessen, jedoch nicht über das Doppelte, zu erhöhen. 
Art. 6. 
Zusammentreffen erschwerender Umstände und des Rückfalls. 
Liegen bei den im Rückfalle verübten Entwendungen erschwerende Umstände (Art. 4) 
vor, so ist sowohl bei der nach Art. 4, als bei der wegen des Rückfalls nach Art. 5 ein- 
tretenden Straferhöhung nur die einfache Strafe (Art. 1, Absatz 1 und 2 und Art. 2) 
zum Grunde zu legen, und sind derselben sodann beide Erhöhungen (wegen des Rückfalls 
und wegen der erschwerenden Umstände) hinzuzufügen.
	        
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