Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1894. (60)

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II. 
Andere Vergehungen, welche sich auf Forst-, Feld-, Garten-, Jagd- 
und Wassernutzung beziehen. 
Art. 7. 
Forstvergehungen. 
1. Wer mit einem zum Fällen, Roden oder Beschädigen des Holzes, zum Streu- 
rechen, zum Abbringen von Moos oder Gras oder zum Harzreißen dienenden Werkzeuge 
in einem fremden Walde außerhalb eines gestatteten Weges sich betreffen läßt, ohne einen 
erlaubten Zweck nachweisen zu können, wird mit Haft bestraft bis zwei Tage. 
2. Wer das Recht oder die Erlaubniß hat, dürres in den Waldungen liegendes 
Holz, nebst solchen dürren Aesten, welche ohne Schaden der Bäume abgebrochen werden 
können (Leseholz), zu erholen, und zu diesem Zwecke Bäume besteigt oder eiserne Werk- 
zeuge anwendet oder die ihm hierbei sonst in Hinsicht auf Zeit, Ort oder Maß der Er- 
holung auferlegte Beschränkung überschreitet, bis vier Tage. 
3. Wer aus fremder Waldung erholte Streu, zu deren Entnehmung er nur für 
seinen Wirthschaftsbedarf berechtigt ist, oder Leseholz an Andere verkauft oder abläßt, 
mit drei Mark bis neun Mark. 
4. Wer eine Anweisung zur Erholung von Leseholz oder Stren erhalten hat und 
solche an Andere abtritt, mit einer Mark. « 
5. Wer bei dem Streurechen eiserner Werkzeuge sich bedient, mit drei Mark. 
6. Wer an stehendem oder gefälltem Holze das Waldzeichen, die Nummer oder 
sonstige Bezeichnung beseitigt oder auf irgend eine Weise unkenntlich macht, mit einer 
Mark bis drei Mark. 
7. Wer aufgesetzte Klaftern oder Schocke, sowie Holz- oder Torfhaufen einreißt oder 
umwirft, mit einer Mark bis drei Mark. 
Art. 8. 
Sonstige Vergehungen in Hinsicht auf Forst-, Feld= und Gartenkultur. 
1. Wer ohne Befugniß über fremde Grundstücke reitet oder fährt oder den Pflug 
daselbst wendet, mit einer Mark bis drei Mark. 
2. Ist durch Handlungen der vorstehenden Art oder durch unbefugtes Betreten 
solcher Grundstücke ein Schaden angerichtet worden, so kann die Strafe ansteigen bis 
dreißig Mark. 
3. Wer unbefugt auf fremden Grundstücken Schutt, Steine, Unkraut oder Abfälle 
anderer Art abwirft oder ausschüttet, mit einer Mark bis fünfzehn Mark. 
1894. 18
	        
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