Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1894. (60)

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Vorstehende Bestimmungen unter 1 bis mit 7 kommen nur insoweit zur Anwendung, 
als die Vergehungen nicht nach § 328 oder nach § 368 Ziffer 9 des Strafgesetzbuchs 
für das Deutsche Reich zu beurtheilen sind. 
Art. 10. 
Jagdvergehung. 
Wer unter den im § 368 Ziffer 10 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich 
bezeichneten Verhältnissen mit einem Schießgewehre auf fremdem Jagdreviere von dem 
Jagdberechtigten oder einem Aufseher des Reviers betroffen, auf deren Verlangen das 
Gewehr nicht vorzeigt, oder nicht niederlegt, oder nicht abgiebt, hat Gefängnißstrafe bis 
zu drei Monaten verwirkt. 
Das Betreten des fremden Jagdreviers ist als ein unbefugtes im Sinne dieser und 
der angezogenen Bestimmung des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich nicht anzusehen 
bei Jagdberechtigten, welche den Weg nach ihren Jagdrevieren über eine fremde Wild- 
bahn nehmen müssen und dabei entweder das Schloß verbunden halten, oder das Gewehr 
in einem Ueberzuge führen, bei Reisenden, welche nicht von der gewöhnlichen Straße 
abweichen, sowie bei Militärpersonen, Gendarmen und anderen, zum öffentlichen Dienste 
bewaffneten Personen bei Ausübung desselben, und soweit sie die zu ihrer Ausrüstung 
gehörigen Gewehre führen. 
Art. 11. 
Fortsetzung. 
Personen, welche nicht selbst zur Ausübung der Jagd berechtigt sind und bei der 
Abwehr oder Vertreibung des Wildes von ihren Grundstücken ein jagdbares Thier zu- 
fällig erlegen oder fangen, sind schuldig, hiervon binnen zwölf Stunden dem Jagd- 
berechtigten behufs der Abholung Anzeige zu machen. Bei dessen Unterlassung werden 
sie mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft bestraft. 
Art. 12. 
Vergehungen in Beziehung auf Wasserlauf und Gewässer. 
Wer außer den Fällen der §§ 321 und 322 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche 
Reich unbefugter Weise den natürlichen oder durch Kunst geregelten Lauf des Wassers 
zum Nachtheile für Andere ändert oder unterbricht, die auf den Lauf oder den Gebrauch 
des Wassers bezüglichen Merkzeichen wegnimmt, abändert, beschädigt oder zerstört, oder 
an Dämmen, Wehren, Röhrenlagern, Kanälen, Abzugsgräben, Be= oder Entwässerungs- 
anlagen, oder anderen, auf die Benutzung des Wassers und den Schutz gegen dasselbe 
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