Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1894. (60)

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Sächsischen Regierung thunlichst berücksichtigen will. Jedoch werden die Bauentwürfe 
für die in das Königreich Sachsen entfallenden Strecken der Königlich Sächsischen 
Regierung zur Prüfung vom Standpunkte der landespolizeilichen Interessen vorgelegt 
werden. 
Sollte demnächst nach Fertigstellung der Bahn infolge eintretenden Bedürfnisses die 
Anlage neuer Wasserdurchlässe, Staats= oder Vizinalstraßen oder sonstiger öffentlicher 
Anlagen, welche die geplante Eisenbahn kreuzen, von der Königlich Sächsischen Regierung 
angeordnet oder genehmigt werden, so wird preußischerseits gegen die Ausführung der- 
artiger Anlagen keine Einsprache erhoben werden; es soll jedoch durch die neue Anlage 
weder der Betrieb der Eisenbahn gestört werden, noch auch daraus der Eisenbahn- 
verwaltung ein Kostenaufwand erwachsen. 
Artikel III. 
Die Spurweite der Gleise soll 1,435 m im Lichten der Schienen betragen. Die 
Königlich Preußische Regierung ist berechtigt, die im Artikel I benannte Bahn nach den 
Bestimmungen der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 
1892 und den dazu etwa künftig ergehenden ergänzenden oder abändernden Bestimm- 
ungen herzustellen und demnächst zu betreiben. 
Artikel IV. 
Sollte die Königlich Preußische Regierung sich künftig zu Ergänzungen oder Er- 
weiterungen der ursprünglichen Bahnanlagen innerhalb des Königlich Sächsischen Gebiets 
entschließen, welche im Interesse der Sicherheit und Ordnung des Betriebes nach ihrem 
Ermessen geboten sind oder bei welchen es sich um die Anlage von Anschlußgleisen 
außerhalb der gegenwärtigen Stadtflur Leipzig handelt, so wird die Königlich Sachsische 
Regierung nach Prüfung der Bauentwürfe vom Standpunkt der landespolizeilichen 
Interessen auch zur Erwerbung des zur Ausführung dieser Anlagen erforderlichen Grund 
und Bodens für ihr Gebiet das Enteignungsrecht, soweit nöthig, ertheilen. Insoweit es 
sich jedoch bei den Ergänzungen oder Erweiterungen um die Anlage von neuen, im 
generellen Projekt nicht vorgesehenen Seitenlinien oder von solchen Anschlußgleisen 
handelt, welche in die gegenwärtige Stadtflur Leipzig fallen, bleibt der Königlich Säch- 
sischen Regierung die Prüfung und Genehmigung im allgemeinen vorbehalten. Im 
Falle der Genehmigung wird auch, soweit nöthig, das Enteignungsrecht ertheilt werden. 
Bei Enteignungen werden für die Ermittelung und Feststellung der Entschädigungen 
der Königlich Preußischen Staatseisenbahnverwaltung gegenüber keine ungünstigeren Be- 
stimmungen in Anwendung kommen, als diejenigen, welche bei den Enteignungen zu 
Eisenbahnanlagen in dem Königlich Sächsischen Gebiete sonst Geltung haben und in 
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