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Uebung sind. Für die Verhandlungen, welche im Verwaltungs- und gerichtlichen Ver—
fahren zur Uebertragung des Eigenthums oder zur Ueberlassung in die Benutzung an
den preußischen Staat sowohl zur ursprünglichen Bahnanlage, als auch zu etwaigen
demnächstigen Ergänzungen und Erweiterungen derselben innerhalb des Königreichs
Sachsen erforderlich sind, namentlich auch für die Verlautbarung in den Grundbüchern,
sollen keine höheren Gebühren und sonstigen Kosten berechnet werden, als sie in gleichen
Fällen gegenüber dem Königlich Sächsischen Eisenbahnfiskus zur Anwendung gelangen.
Artikel V.
Die Feststellung der Tarife, sowie die Feststellung und Abänderung der Fahrpläne
erfolgt — unbeschadet der Zuständigkeit des Reichs — durch die Königlich Preußische
Regierung unter thunlichster Berücksichtigung der Wünsche der Königlich Sächsischen
Regierung. Es sollen übrigens in den Tarifen für die Strecken in dem Königlich Säch—
sischen Gebiete keine höheren Einheitssätze in Anwendung kommen, als für die Strecke
auf Königlich Preußischem Staatsgebiete.
Artikel VI.
Die Landeshoheit bleibt in Ansehung der in das Königreich Sachsen entfallenden
Bahnstrecken der Königlich Sächsischen Regierung vorbehalten. Auch sollen die an den
Bahnstrecken im Königreich Sachsen zu errichtenden Hoheitszeichen nur die der Königlich
Sächsischen Regierung sein.
Die Königlich Preußische Regierung wird für die auf Königlich Sächsischem Staats-
gebiete gelegenen Strecken der neuen Bahn einen auf diesem Gebiete wohnenden Beamten
oder eine auf demselben befindliche Eisenbahnverwaltungsstelle bezeichnen, welchen die für
die Königlich Preußische Staatseisenbahnverwaltung bestimmten amtlichen Verfügungen
und Erlasse mit rechtlicher Wirkung behändigt werden können.
Die Handhabung der Bahnpolizei auf den im Königlich Sächsischen Gebiet gelegenen
Bahnstrecken erfolgt durch die Königlich Preußischen Eisenbahnbehörden und Beamten,
welche auf Vorschlag der Königlich Preußischen Betriebsverwaltung von den zuständigen
Königlich Sächsischen Behörden in Pflicht zu nehmen sind. Die Handhabung der all-
gemeinen Sicherheitspolizei liegt hinsichtlich dieser Bahnstrecken den betreffenden Königlich
Sächsischen Organen ob. Dieselben werden den Bahnpolizeibeamten auf deren An-
suchen bereitwillig Unterstützung leisten.
Artikel VII.
Preußische Staatsangehörige, welche in dem Königlich Sächsischen Gebiete stationirt
sind, erleiden dadurch keine Aenderung ihres Staatsangehörigkeitsverhältnisses.